§ 57j GmbHG. Verteilung der Geschäftsanteile

Gesetz, betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) vom 20. April 1892
[1. November 2008][1. Januar 1995]
§ 57j. Verteilung der Geschäftsanteile § 57j
[1] Die neuen Geschäftsanteile stehen den Gesellschaftern im Verhältnis ihrer bisherigen Geschäftsanteile zu. [2] Ein entgegenstehender Beschluß der Gesellschafter ist nichtig. [1] Die neuen Geschäftsanteile stehen den Gesellschaftern im Verhältnis ihrer bisherigen Geschäftsanteile zu. [2] Ein entgegenstehender Beschluß der Gesellschafter ist nichtig.
[1. Januar 1995–1. November 2008]
1§ 57j. [1] Die neuen Geschäftsanteile stehen den Gesellschaftern im Verhältnis ihrer bisherigen Geschäftsanteile zu. [2] Ein entgegenstehender Beschluß der Gesellschafter ist nichtig.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1995: Artt. 4 Nr. 2, 20 des Gesetzes vom 29. Oktober 1994.