§ 46 GmbHG. Aufgabenkreis der Gesellschafter

Gesetz, betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) vom 20. April 1892
[1. November 2008][10. Dezember 2004]
§ 46. Aufgabenkreis der Gesellschafter § 46
Der Bestimmung der Gesellschafter unterliegen: Der Bestimmung der Gesellschafter unterliegen:
1. die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Ergebnisses; 1. die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Ergebnisses;
1a. die Entscheidung über die Offenlegung eines Einzelabschlusses nach internationalen Rechnungslegungsstandards (§ 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs) und über die Billigung des von den Geschäftsführern aufgestellten Abschlusses; 1a. die Entscheidung über die Offenlegung eines Einzelabschlusses nach internationalen Rechnungslegungsstandards (§ 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs) und über die Billigung des von den Geschäftsführern aufgestellten Abschlusses;
1b. die Billigung eines von den Geschäftsführern aufgestellten Konzernabschlusses; 1b. die Billigung eines von den Geschäftsführern aufgestellten Konzernabschlusses;
2. die Einforderung der Einlagen; 2. die Einforderung von Einzahlungen auf die Stammeinlagen;
3. die Rückzahlung von Nachschüssen; 3. die Rückzahlung von Nachschüssen;
4. die Theilung, die Zusammenlegung sowie die Einziehung von Geschäftsantheilen; 4. die Theilung sowie die Einziehung von Geschäftsantheilen;
5. die Bestellung und die Abberufung von Geschäftsführern sowie die Entlastung derselben; 5. die Bestellung und die Abberufung von Geschäftsführern sowie die Entlastung derselben;
6. die Maßregeln zur Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung; 6. die Maßregeln zur Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung;
7. die Bestellung von Prokuristen und von Handlungsbevollmächtigten zum gesammten Geschäftsbetriebe; 7. die Bestellung von Prokuristen und von Handlungsbevollmächtigten zum gesammten Geschäftsbetriebe;
8. die Geltendmachung von Ersatzansprüchen, welche der Gesellschaft aus der Gründung oder Geschäftsführung gegen Geschäftsführer oder Gesellschafter zustehen, sowie die Vertretung der Gesellschaft in Prozessen, welche sie gegen die Geschäftsführer zu führen hat. 8. die Geltendmachung von Ersatzansprüchen, welche der Gesellschaft aus der Gründung oder Geschäftsführung gegen Geschäftsführer oder Gesellschafter zustehen, sowie die Vertretung der Gesellschaft in Prozessen, welche sie gegen die Geschäftsführer zu führen hat.
[10. Dezember 2004–1. November 2008]
1§ 46. Der Bestimmung der Gesellschafter unterliegen:
  • 21. die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Ergebnisses;
  • 31a. die Entscheidung über die Offenlegung eines Einzelabschlusses nach internationalen Rechnungslegungsstandards (§ 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs) und über die Billigung des von den Geschäftsführern aufgestellten Abschlusses;
  • 41b. die Billigung eines von den Geschäftsführern aufgestellten Konzernabschlusses;
  • 2. die Einforderung von Einzahlungen auf die Stammeinlagen;
  • 3. die Rückzahlung von Nachschüssen;
  • 4. die Theilung sowie die Einziehung von Geschäftsantheilen;
  • 5. die Bestellung und die Abberufung von Geschäftsführern sowie die Entlastung derselben;
  • 6. die Maßregeln zur Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung;
  • 7. die Bestellung von Prokuristen und von Handlungsbevollmächtigten zum gesammten Geschäftsbetriebe;
  • 8. die Geltendmachung von Ersatzansprüchen, welche der Gesellschaft aus der Gründung oder Geschäftsführung gegen Geschäftsführer oder Gesellschafter zustehen, sowie die Vertretung der Gesellschaft in Prozessen, welche sie gegen die Geschäftsführer zu führen hat.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Art. 13 des Gesetzes vom 10. Mai 1897, Art. 2 S. 3 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 16. April 1871, Bundes-Gesetzblatt 1871 Nummer 16 vom 20. April 1871 Seite 63-85, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 1. Januar 1986: Artt. 3 Nr. 6, 13 S. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985.
3. 10. Dezember 2004: Artt. 6 Nr. 2, 10 des Gesetzes vom 4. Dezember 2004.
4. 10. Dezember 2004: Artt. 6 Nr. 2, 10 des Gesetzes vom 4. Dezember 2004.

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