§ 26 GmbHG. Nachschusspflicht

Gesetz, betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) vom 20. April 1892
[1. November 2008][10. Mai 1892]
§ 26. Nachschusspflicht § 26
(1) Im Gesellschaftsvertrage kann bestimmt werden, daß die Gesellschafter über die Nennbeträge der Geschäftsanteile hinaus die Einforderung von weiteren Einzahlungen (Nachschüssen) beschließen können. (1) Im Gesellschaftsvertrage kann bestimmt werden, daß die Gesellschafter über den Betrag der Stammeinlagen hinaus die Einforderung von weiteren Einzahlungen (Nachschüssen) beschließen können.
(2) Die Einzahlung der Nachschüsse hat nach Verhältniß der Geschäftsantheile zu erfolgen. (2) Die Einzahlung der Nachschüsse hat nach Verhältniß der Geschäftsantheile zu erfolgen.
(3) Die Nachschußpflicht kann im Gesellschaftsvertrage auf einen bestimmten, nach Verhältniß der Geschäftsantheile festzusetzenden Betrag beschränkt werden. (3) Die Nachschußpflicht kann im Gesellschaftsvertrage auf einen bestimmten, nach Verhältniß der Geschäftsantheile festzusetzenden Betrag beschränkt werden.
[10. Mai 1892–1. November 2008]
1§ 26.
(1) Im Gesellschaftsvertrage kann bestimmt werden, daß die Gesellschafter über den Betrag der Stammeinlagen hinaus die Einforderung von weiteren Einzahlungen (Nachschüssen) beschließen können.
(2) Die Einzahlung der Nachschüsse hat nach Verhältniß der Geschäftsantheile zu erfolgen.
(3) Die Nachschußpflicht kann im Gesellschaftsvertrage auf einen bestimmten, nach Verhältniß der Geschäftsantheile festzusetzenden Betrag beschränkt werden.
Anmerkungen:
1. 10. Mai 1892: Art. 2 S. 3 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 16. April 1871, Bundes-Gesetzblatt 1871 Nummer 16 vom 20. April 1871 Seite 63-85.