§ 2 GmbHG. Form des Gesellschaftsvertrags
Gesetz, betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) vom 20. April 1892
| [1. Januar 1970] | [10. Mai 1892] | 
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| § 2 | § 2 | 
| (1) [1] Der Gesellschaftsvertrag bedarf des Abschlusses in notarieller Form. [2] Er ist von sämmtlichen Gesellschaftern zu unterzeichnen. | (1) [1] Der Gesellschaftsvertrag bedarf des Abschlusses in gerichtlicher oder notarieller Form. [2] Er ist von sämmtlichen Gesellschaftern zu unterzeichnen. | 
| (2) Die Unterzeichnung durch Bevollmächtigte ist nur auf Grund einer notariell errichteten oder beglaubigten Vollmacht zulässig. | (2) Die Unterzeichnung durch Bevollmächtigte ist nur auf Grund einer gerichtlich oder notariell errichteten oder beglaubigten Vollmacht zulässig. | 
    [10. Mai 1892–1. Januar 1970]
    1§ 2. 
        
            (1) [1] Der Gesellschaftsvertrag bedarf des Abschlusses in gerichtlicher oder notarieller Form. [2] Er ist von sämmtlichen Gesellschaftern zu unterzeichnen.
        
        (2) Die Unterzeichnung durch Bevollmächtigte ist nur auf Grund einer gerichtlich oder notariell errichteten oder beglaubigten Vollmacht zulässig.