§ 6c GewO. Informationspflichten für Dienstleistungserbringer

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[25. Juli 2009]
1§ 6c. Informationspflichten für Dienstleistungserbringer. [1] Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG Vorschriften über Informationen, insbesondere deren Inhalt, Umfang und Art zu erlassen, die ein Dienstleistungserbringer den Dienstleistungsempfängern zur Verfügung zu stellen hat oder zur Verfügung stellt. [2] Die Rechtsverordnung kann auch Regelungen enthalten über die Art und Weise, in der die Informationen zur Verfügung zu stellen sind.
Anmerkungen:
1. 25. Juli 2009: Artt. 1 Nr. 4, 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2009.