§ 68 GewO. Spezialmarkt und Jahrmarkt

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. Januar 1987]
1§ 68. Spezialmarkt und Jahrmarkt.
(1) Ein Spezialmarkt ist eine im allgemeinen regelmäßig in größeren Zeitabständen wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern bestimmte Waren feilbietet.
(2) Ein Jahrmarkt ist eine im allgemeinen regelmäßig in größeren Zeitabständen wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern Waren aller Art feilbietet.
2(3) Auf einem Spezialmarkt oder Jahrmarkt können auch Tätigkeiten im Sinne des § 60b Abs. 1 ausgeübt werden; die §§ 55 bis 60a und 60c bis 61a bleiben unberührt.
Anmerkungen:
1. 1. Mai 1977: Artt. 1 Nr. 3, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 1976.
2. 1. Januar 1987: Artt. 1 Nr. 5, 42 Abs. 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 1986.

Umfeld von § 68 GewO

§ 67 GewO. Wochenmarkt

§ 68 GewO. Spezialmarkt und Jahrmarkt

§ 68a GewO. Verabreichen von Getränken und Speisen