§ 60d GewO. Verhinderung der Gewerbeausübung

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. Januar 1978][1. Mai 1977]
§ 60d. Keine Übertragbarkeit[,] gemeinsame Reisegewerbekarte § 60d. Keine Übertragbarkeit; gemeinsame Reisegewerbekarte
(1) Der Inhaber darf seine Reisegewerbekarte keinem anderen zur Benutzung überlassen. (1) Der Inhaber darf seine Reisegewerbekarte keinem anderen zur Benutzung überlassen.
(2) Wenn mehrere Personen die in § 55 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Tätigkeiten gemeinsam auszuüben beabsichtigen, so kann auf ihren Antrag eine gemeinsame Reisegewerbekarte ausgestellt werden, in welcher jeder einzelne Gewerbetreibende aufzuführen ist. (2) Wenn mehrere Personen die in § 55 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Tätigkeiten gemeinsam auszuüben beabsichtigen, so kann auf ihren Antrag eine gemeinsame Reisegewerbekarte ausgestellt werden, in welcher jeder einzelne Gewerbetreibende aufzuführen ist.
[1. Mai 1977–1. Januar 1978]
1§ 60d. Keine Übertragbarkeit; gemeinsame Reisegewerbekarte.
(1) Der Inhaber darf seine Reisegewerbekarte keinem anderen zur Benutzung überlassen.
(2) Wenn mehrere Personen die in § 55 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Tätigkeiten gemeinsam auszuüben beabsichtigen, so kann auf ihren Antrag eine gemeinsame Reisegewerbekarte ausgestellt werden, in welcher jeder einzelne Gewerbetreibende aufzuführen ist.
Anmerkungen:
1. 1. Mai 1977: Artt. 1 Nr. 2 Buchst. c, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 1976.

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