§ 6 GewO. Anwendungsbereich

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. Oktober 1973][1. August 1961]
§ 6 § 6
(1) [1] Dieses Gesetz findet, abgesehen von §§ 24 bis 24d und 120c Abs. 5, keine Anwendung auf die Fischerei, die Errichtung und Verlegung von Apotheken, die Erziehung von Kindern gegen Entgelt, das Unterrichtswesen, auf die Tätigkeit der Rechtsanwälte und Notare, der Rechtsbeistände, der Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, der vereidigten Buchprüfer und Buchprüfungsgesellschaften, der Steuerberater und Steuerberatungsgesellschaften sowie der Helfer in Steuersachen, auf den Gewerbebetrieb der Auswanderungsunternehmer und Auswanderungsagenten und der Eisenbahnunternehmungen, die Befugnis zum Halten öffentlicher Fähren, das Seelotswesen und die Rechtsverhältnisse der Kapitäne und der Besatzungsmitglieder auf den Seeschiffen. [2] Auf das Bergwesen findet dieses Gesetz nur insoweit Anwendung, als es ausdrückliche Bestimmungen enthält; das gleiche gilt, abgesehen von §§ 24 bis 24d und 120c Abs. 5, für den Gewerbebetrieb der Versicherungsunternehmen, die Ausübung der Heilkunde, den Verkauf von Arzneimitteln, den Vertrieb von Lotterielosen und die Viehzucht. (1) [1] Dieses Gesetz findet, abgesehen von §§ 24 bis 24d, keine Anwendung auf die Fischerei, die Errichtung und Verlegung von Apotheken, die Erziehung von Kindern gegen Entgelt, das Unterrichtswesen, auf die Tätigkeit der Rechtsanwälte und Notare, der Rechtsbeistände, der Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, der vereidigten Buchprüfer und Buchprüfungsgesellschaften, der Steuerberater und Steuerberatungsgesellschaften sowie der Helfer in Steuersachen, auf den Gewerbebetrieb der Auswanderungsunternehmer und Auswanderungsagenten und der Eisenbahnunternehmungen, die Befugnis zum Halten öffentlicher Fähren, das Seelotswesen und die Rechtsverhältnisse der Kapitäne und der Besatzungsmitglieder auf den Seeschiffen. [2] Auf das Bergwesen findet dieses Gesetz nur insoweit Anwendung, als es ausdrückliche Bestimmungen enthält; das gleiche gilt, abgesehen von §§ 24 bis 24d, für den Gewerbebetrieb der Versicherungsunternehmen, die Ausübung der Heilkunde, den Verkauf von Arzneimitteln, den Vertrieb von Lotterielosen und die Viehzucht.
(2) (weggefallen) (2) (weggefallen)
[1. August 1961–1. Oktober 1973]
1§ 6.
2(1) [1] Dieses Gesetz findet, abgesehen von §§ 24 bis 24d, keine Anwendung auf die Fischerei, die Errichtung und Verlegung von Apotheken, die Erziehung von Kindern gegen Entgelt, das Unterrichtswesen, auf die Tätigkeit der Rechtsanwälte und Notare, der Rechtsbeistände, der Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, der vereidigten Buchprüfer und Buchprüfungsgesellschaften, der Steuerberater und Steuerberatungsgesellschaften sowie der Helfer in Steuersachen, auf den Gewerbebetrieb der Auswanderungsunternehmer und Auswanderungsagenten und der Eisenbahnunternehmungen, die Befugnis zum Halten öffentlicher Fähren, das Seelotswesen und die Rechtsverhältnisse der Kapitäne und der Besatzungsmitglieder auf den Seeschiffen. [2] Auf das Bergwesen findet dieses Gesetz nur insoweit Anwendung, als es ausdrückliche Bestimmungen enthält; das gleiche gilt, abgesehen von §§ 24 bis 24d, für den Gewerbebetrieb der Versicherungsunternehmen, die Ausübung der Heilkunde, den Verkauf von Arzneimitteln, den Vertrieb von Lotterielosen und die Viehzucht.
3(2) (weggefallen)
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1884: Artt. 1, 15 des Gesetzes vom 1. Juli 1883.
2. 1. Oktober 1960: Artt. I Nr. 1, XV Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Februar 1960.
3. 1. August 1961: §§ 65 Abs. 1 Nr. 1, 63 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. Mai 1961.