§ 56a GewO. Wanderlager

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. November 1953][21. Februar 1939]
§ 56a § 56a
(1) Ausgeschlossen vom Gewerbebetrieb im Umherziehen sind ferner: (1) Ausgeschlossen vom Gewerbebetrieb im Umherziehen sind ferner:
1. [(weggefallen)] 1. [(weggefallen)]
2. das Aufsuchen sowie die Vermittlung von Darlehnsgeschäften und von Rückkaufsgeschäften ohne vorgängige Bestellung, ferner das Aufsuchen von Bestellungen auf Staats- und sonstige Wertpapiere, Lotterielose und Bezugs- und Anteilscheine auf Wertpapiere und Lotterielose; 2. das Aufsuchen sowie die Vermittlung von Darlehnsgeschäften und von Rückkaufsgeschäften ohne vorgängige Bestellung, ferner das Aufsuchen von Bestellungen auf Staats- und sonstige Wertpapiere, Lotterielose und Bezugs- und Anteilscheine auf Wertpapiere und Lotterielose;
3. das Aufsuchen von Bestellungen auf Branntwein und Spiritus bei Personen, in deren Gewerbebetriebe dieselben keine Verwendung finden; 3. das Aufsuchen von Bestellungen auf Branntwein und Spiritus bei Personen, in deren Gewerbebetriebe dieselben keine Verwendung finden;
4. das Feilbieten von Waren, wenn solche gegen Teilzahlungen unter dem Vorbehalt veräußert werden, daß der Veräußerer wegen Nichterfüllung der dem Erwerber obliegenden Verpflichtungen von dem Vertrage zurücktreten kann (§§ 1 und 6 des Gesetzes, betreffend die Abzahlungsgeschäfte, vom 16. Mai 1894); 4. das Feilbieten von Waren, wenn solche gegen Teilzahlungen unter dem Vorbehalt veräußert werden, daß der Veräußerer wegen Nichterfüllung der dem Erwerber obliegenden Verpflichtungen von dem Vertrage zurücktreten kann (§§ 1 und 6 des Gesetzes, betreffend die Abzahlungsgeschäfte, vom 16. Mai 1894);
5. das Aufsuchen von Bestellungen auf Waren unter den gleichen Voraussetzungen wie in Ziffer 4, soweit nicht der Reichswirtschaftsminister Ausnahmen zuläßt. 5. das Aufsuchen von Bestellungen auf Waren unter den gleichen Voraussetzungen wie in Ziffer 4, soweit nicht der Reichswirtschaftsminister Ausnahmen zuläßt.
(2) (weggefallen) (2) [1] Ausgeschlossen vom Gewerbebetrieb im Umherziehen ist ferner das Feilhalten von Waren und das Aufsuchen von Bestellungen auf Waren unter Bezugnahme auf die Beschäftigung von Blinden oder auf die Fürsorge für solche, es sei denn, daß die Waren von Blinden handwerksmäßig hergestellt (Blindenwaren) und von der Stelle, die sie zuerst in den Vertrieb gibt, mit ihrer eigenen Bezeichnung (Ursprungsbezeichnung), dem vorgeschriebenen Blindenwarenzeichen und dem Kleinhandelsverkaufspreis versehen sind. [2] Der Reichswirtschaftsminister erläßt im Einvernehmen mit dem Reichsarbeitsminister die zur Durchsthrung und Ergänzung erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.
[21. Februar 1939–1. November 1953]
1§ 56a.
(1) Ausgeschlossen vom Gewerbebetrieb im Umherziehen sind ferner:
  • 21. [(weggefallen)]
  • 2. das Aufsuchen sowie die Vermittlung von Darlehnsgeschäften und von Rückkaufsgeschäften ohne vorgängige Bestellung, ferner das Aufsuchen von Bestellungen auf Staats- und sonstige Wertpapiere, Lotterielose und Bezugs- und Anteilscheine auf Wertpapiere und Lotterielose;
  • 3. das Aufsuchen von Bestellungen auf Branntwein und Spiritus bei Personen, in deren Gewerbebetriebe dieselben keine Verwendung finden;
  • 4. das Feilbieten von Waren, wenn solche gegen Teilzahlungen unter dem Vorbehalt veräußert werden, daß der Veräußerer wegen Nichterfüllung der dem Erwerber obliegenden Verpflichtungen von dem Vertrage zurücktreten kann (§§ 1 und 6 des Gesetzes, betreffend die Abzahlungsgeschäfte, vom 16. Mai 1894);
  • 5. das Aufsuchen von Bestellungen auf Waren unter den gleichen Voraussetzungen wie in Ziffer 4, soweit nicht der Reichswirtschaftsminister Ausnahmen zuläßt.
(2) [1] Ausgeschlossen vom Gewerbebetrieb im Umherziehen ist ferner das Feilhalten von Waren und das Aufsuchen von Bestellungen auf Waren unter Bezugnahme auf die Beschäftigung von Blinden oder auf die Fürsorge für solche, es sei denn, daß die Waren von Blinden handwerksmäßig hergestellt (Blindenwaren) und von der Stelle, die sie zuerst in den Vertrieb gibt, mit ihrer eigenen Bezeichnung (Ursprungsbezeichnung), dem vorgeschriebenen Blindenwarenzeichen und dem Kleinhandelsverkaufspreis versehen sind. [2] Der Reichswirtschaftsminister erläßt im Einvernehmen mit dem Reichsarbeitsminister die zur Durchsthrung und Ergänzung erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.
Anmerkungen:
1. 23. Juli 1938: Verordnung vom 2. Juli 1938, Art. 71 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919, Reichsgesetzblatt 1919 Nummer 152 vom 14. August 1919 Seite 1383-1418.
2. 21. Februar 1939: § 8 Abs. 2, Abs. 1 des Gesetzes vom 17. Februar 1939.

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