§ 150 GewO. Auskunft auf Antrag der betroffenen Person

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. Januar 1987][31. Januar 1985]
§ 150. Auskunft auf Antrag des Betroffenen § 150. Auskunft auf Antrag des Betroffenen
(1) Auf Antrag erteilt die Registerbehörde einer Person Auskunft über den sie betreffenden Inhalt des Registers. (1) Auf Antrag erteilt die Registerbehörde einer Person Auskunft über den sie betreffenden Inhalt des Registers.
(2) [1] Der Antrag ist bei der gemäß § 155 Abs. 2 bestimmten Behörde zu stellen. [2] Der Antragsteller hat seine Identität und, wenn er als gesetzlicher Vertreter handelt, seine Vertretungsmacht nachzuweisen; er kann sich bei der Antragstellung nicht durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. [3] Die Behörde nimmt die Gebühr für die Auskunft entgegen, behält davon drei Achtel ein und führt den Restbetrag an die Bundeskasse ab. (2) [1] Der Antrag ist bei der gemäß § 155 Abs. 2 bestimmten Behörde zu stellen. [2] Der Antragsteller hat seine Identität und, wenn er als gesetzlicher Vertreter handelt, seine Vertretungsmacht nachzuweisen; er kann sich bei der Antragstellung nicht durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. [3] Die Behörde nimmt die Gebühr für die Auskunft entgegen, behält davon drei Achtel ein und führt den Restbetrag an die Bundeskasse ab.
(3) [1] Wohnt der Antragsteller außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, so kann er den Antrag unmittelbar bei der Registerbehörde stellen. [2] Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. (3) [1] Wohnt der Antragsteller außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, so kann er den Antrag unmittelbar bei der Registerbehörde stellen. [2] Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Die Übersendung der Auskunft an eine andere Person als den Betroffenen ist nicht zulässig. (4) Die Übersendung der Auskunft an eine andere Person als den Betroffenen ist nicht zulässig.
(5) [1] Für die Vorbereitung der Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung zu einem Gewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung und auf Erteilung eines Befähigungsscheins nach § 20 des Sprengstoffgesetzes kann die Auskunft auch zur Vorlage bei einer Behörde beantragt werden. [2] Die Auskunft ist unmittelbar der Behörde zu übersenden, der die Entscheidung über die in Satz 1 bezeichneten Anträge obliegt. [3] Die Behörde hat dem Antragsteller auf Verlangen Einsicht[…] in die Auskunft zu gewähren. (5) [1] Für die Vorbereitung der Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung zu einem Gewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung und auf Erteilung eines Befähigungsscheins nach § 20 des Sprengstoffgesetzes kann die Auskunft auch zur Vorlage bei einer Behörde beantragt werden. [2] Die Auskunft ist unmittelbar der Behörde zu übersenden, der die Entscheidung über die in Satz 1 bezeichneten Anträge obliegt. [3] Die Behörde hat dem Antragsteller auf Verlangen Einsichten in die Auskunft zu gewähren.
[31. Januar 1985–1. Januar 1987]
1§ 150. Auskunft auf Antrag des Betroffenen.
(1) Auf Antrag erteilt die Registerbehörde einer Person Auskunft über den sie betreffenden Inhalt des Registers.
(2) 2[1] Der Antrag ist bei der gemäß § 155 Abs. 2 bestimmten Behörde zu stellen. 3[2] Der Antragsteller hat seine Identität und, wenn er als gesetzlicher Vertreter handelt, seine Vertretungsmacht nachzuweisen; er kann sich bei der Antragstellung nicht durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. [3] Die Behörde nimmt die Gebühr für die Auskunft entgegen, behält davon drei Achtel ein und führt den Restbetrag an die Bundeskasse ab.
(3) [1] Wohnt der Antragsteller außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, so kann er den Antrag unmittelbar bei der Registerbehörde stellen. 4[2] Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
5(4) Die Übersendung der Auskunft an eine andere Person als den Betroffenen ist nicht zulässig.
6(5) [1] Für die Vorbereitung der Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung zu einem Gewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung und auf Erteilung eines Befähigungsscheins nach § 20 des Sprengstoffgesetzes kann die Auskunft auch zur Vorlage bei einer Behörde beantragt werden. [2] Die Auskunft ist unmittelbar der Behörde zu übersenden, der die Entscheidung über die in Satz 1 bezeichneten Anträge obliegt. [3] Die Behörde hat dem Antragsteller auf Verlangen Einsichten in die Auskunft zu gewähren.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1976: Artt. I Nr. 2, VI Abs. 2 des Gesetzes vom 13. Juni 1974.
2. 1. Mai 1977: Artt. 1 Nr. 4 Großbuchst. E, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 1976.
3. 1. Juni 1976: Artt. 4 Nr. 1 Buchst. a, 7 des Gesetzes vom 25. Mai 1976.
4. 1. Juni 1976: Artt. 4 Nr. 1 Buchst. b, 7 des Gesetzes vom 25. Mai 1976.
5. 1. Juni 1976: Artt. 4 Nr. 1 Buchst. c, 7 des Gesetzes vom 25. Mai 1976.
6. 31. Januar 1985: Artt. 2 Nr. 2, 8 Abs. 2 des Gesetzes vom 17. Juli 1984.