§ 147b GewO. Verletzung von Vorschriften über die Insolvenzsicherung bei Pauschalreisen und verbundenen Reiseleistungen

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. Januar 2002–1. Juli 2018]
1§ 147b. Verbotene Annahme von Entgelten für Pauschalreisen.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 651k Abs. 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 5 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, ohne Übergabe eines Sicherungsscheins oder ohne Nachweis einer Sicherheitsleistung eine Zahlung des Reisenden auf den Reisepreis fordert oder annimmt.
2(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2002: Artt. 4, 6 S. 3 des Gesetzes vom 23. Juli 2001.
2. 1. Januar 2002: Artt. 8 Nr. 7, 54 Abs. 1 des Gesetzes vom 10. November 2001.

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