§ 139b GewO. Gewerbeaufsichtsbehörde

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[22. März 1980][13. Februar 1979/16. Februar 1979]
§ 139b. Gewerbeaufsichtsbehörde § 139b. Gewerbeaufsichtsbehörde
(1) [1] Die Aufsicht über die Ausführung der Bestimmungen der §§ 105a, 105b Abs. 1, der §§ 105c bis 105h, 120a, 120b, 120d, 120e, 133g bis [134, 134i und] 139aa ist ausschließlich oder neben den ordentlichen Polizeibehörden besonderen von den Landesregierungen zu ernennenden Beamten zu übertragen. [2] Denselben stehen bei Ausübung dieser Aufsicht alle amtlichen Befugnisse der Ortspolizeibehörden, insbesondere das Recht zur jederzeitigen [Besichtigung und Prüfung] der Anlagen zu. [3] Sie sind, vorbehaltlich der Anzeige von Gesetzwidrigkeiten, zur Geheimhaltung der amtlich zu ihrer Kenntniß gelangenden Geschäfts- und Betriebsverhältnisse der ihrer [Besichtigung und Prüfung] unterliegenden Anlagen zu verpflichten. (1) [1] Die Aufsicht über die Ausführung der Bestimmungen der §§ 105a, 105b Abs. 1, der §§ 105c bis 105h, 120a, 120b, 120d, 120e, 133g bis [134, 134i und] 139aa ist ausschließlich oder neben den ordentlichen Polizeibehörden besonderen von den Landesregierungen zu ernennenden Beamten zu übertragen. [2] Denselben stehen bei Ausübung dieser Aufsicht alle amtlichen Befugnisse der Ortspolizeibehörden, insbesondere das Recht zur jederzeitigen [Besichtigung und Prüfung] der Anlagen zu. [3] Sie sind, vorbehaltlich der Anzeige von Gesetzwidrigkeiten, zur Geheimhaltung der amtlich zu ihrer Kenntniß gelangenden Geschäfts- und Betriebsverhältnisse der ihrer [Besichtigung und Prüfung] unterliegenden Anlagen zu verpflichten.
(2) Die Ordnung der Zuständigkeitsverhältnisse zwischen diesen Beamten und den ordentlichen Polizeibehörden bleibt der verfassungsmäßigen Regelung in den einzelnen [Ländern] vorbehalten. (2) Die Ordnung der Zuständigkeitsverhältnisse zwischen diesen Beamten und den ordentlichen Polizeibehörden bleibt der verfassungsmäßigen Regelung in den einzelnen [Ländern] vorbehalten.
(3) [1] Die erwähnten Beamten haben Jahresberichte über ihre amtliche Thätigkeit zu erstatten. [2] Diese Jahresberichte oder Auszüge aus denselben sind dem Bundesrath und dem Reichstag vorzulegen. (3) [1] Die erwähnten Beamten haben Jahresberichte über ihre amtliche Thätigkeit zu erstatten. [2] Diese Jahresberichte oder Auszüge aus denselben sind dem Bundesrath und dem Reichstag vorzulegen.
(4) Die auf Grund der Bestimmungen der §§ 105a bis 105h, 120a, 120b, 120d, 120e, 133g bis [134, 134i und] 139aa auszuführenden amtlichen [Besichtigungen und Prüfungen] müssen die Arbeitgeber zu jeder Zeit, namentlich auch in der Nacht, während des Betriebes gestatten. (4) Die auf Grund der Bestimmungen der §§ 105a bis 105h, 120a, 120b, 120d, 120e, 133g bis [134, 134i und] 139aa auszuführenden amtlichen [Besichtigungen und Prüfungen] müssen die Arbeitgeber zu jeder Zeit, namentlich auch in der Nacht, während des Betriebes gestatten.
(5) Die Arbeitgeber sind ferner verpflichtet, den genannten Beamten oder der Polizeibehörde diejenigen statistischen Mittheilungen über die Verhältnisse ihrer Arbeit[nehmer] zu machen, welche vom [Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates] oder von der Landes-Zentralbehörde unter Festsetzung der dabei zu beobachtenden Fristen und Formen vorgeschrieben werden. (5) Die Arbeitgeber sind ferner verpflichtet, den genannten Beamten oder der Polizeibehörde diejenigen statistischen Mittheilungen über die Verhältnisse ihrer Arbeit[nehmer] zu machen, welche vom [Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates] oder von der Landes-Zentralbehörde unter Festsetzung der dabei zu beobachtenden Fristen und Formen vorgeschrieben werden.
(5a) [1] Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, daß Stellen der Bundesverwaltung, denen der Arbeitgeber bereits auf Grund einer Rechtsvorschrift
1. die Zahl der Arbeitnehmer, die er beschäftigt, und derer, an die er Heimarbeit vergibt, aufgegliedert nach Geschlecht, Alter und Staatsangehörigkeit,
2. den Namen oder die Bezeichnung und die Anschrift des Betriebs, in dem er sie beschäftigt,
3. den Wirtschaftszweig, dem der Betrieb zugehört,
4. sonstige Angaben, die den Arbeitsschutz berühren,
mitgeteilt hat, diese Angaben an die für die Gewerbeaufsicht zuständigen obersten Landesbehörden auf deren Verlangen gegen Erstattung der Kosten weiterzuleiten haben. [2] Er kann auch das Nähere über Inhalt und Form der weiterzuleitenden Angaben sowie die Frist für die Weiterleitung bestimmen. [3] Sind Angaben nach einer auf Grund von Satz 1 erlassenen Rechtsverordnung weiterzuleiten, so sind die Arbeitgeber insoweit von ihrer Verpflichtung nach Absatz 5 befreit. [4] Die weitergeleiteten Angaben dürfen nur zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der Gewerbeaufsichtsbehörden liegenden Aufgaben verwendet werden.
(6) [1] Die Beauftragten der zuständigen Behörden sind befugt, die Unterkünfte, auf die sich die Pflichten der Arbeitgeber nach § 120c und § 139g Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 und nach den auf Grund des § 120e Abs. 3 und des § 139h Abs. 3 erlassenen Rechtsverordnungen beziehen, zu betreten und zu besichtigen. [2] Gegen den Willen der Unterkunftsinhaber ist dies jedoch nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung zulässig. [3] Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. (6) [1] Die Beauftragten der zuständigen Behörden sind befugt, die Unterkünfte, auf die sich die Pflichten der Arbeitgeber nach § 120c und § 139g Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 und nach den auf Grund des § 120e Abs. 3 und des § 139h Abs. 3 erlassenen Rechtsverordnungen beziehen, zu betreten und zu besichtigen. [2] Gegen den Willen der Unterkunftsinhaber ist dies jedoch nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung zulässig. [3] Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
[13. Februar 1979/16. Februar 1979–22. März 1980]
1§ 139b. 2Gewerbeaufsichtsbehörde.
3(1) [1] Die Aufsicht über die Ausführung der Bestimmungen der §§ 105a, 105b Abs. 1, der §§ 105c bis 105h, 120a, 120b, 120d, 120e, 133g bis [134, 134i und] 139aa ist ausschließlich oder neben den ordentlichen Polizeibehörden besonderen von den Landesregierungen zu ernennenden Beamten zu übertragen. [2] Denselben stehen bei Ausübung dieser Aufsicht alle amtlichen Befugnisse der Ortspolizeibehörden, insbesondere das Recht zur jederzeitigen [Besichtigung und Prüfung] der Anlagen zu. [3] Sie sind, vorbehaltlich der Anzeige von Gesetzwidrigkeiten, zur Geheimhaltung der amtlich zu ihrer Kenntniß gelangenden Geschäfts- und Betriebsverhältnisse der ihrer [Besichtigung und Prüfung] unterliegenden Anlagen zu verpflichten.
4(2) Die Ordnung der Zuständigkeitsverhältnisse zwischen diesen Beamten und den ordentlichen Polizeibehörden bleibt der verfassungsmäßigen Regelung in den einzelnen [Ländern] vorbehalten.
(3) [1] Die erwähnten Beamten haben Jahresberichte über ihre amtliche Thätigkeit zu erstatten. [2] Diese Jahresberichte oder Auszüge aus denselben sind dem Bundesrath und dem Reichstag vorzulegen.
5(4) Die auf Grund der Bestimmungen der §§ 105a bis 105h, 120a, 120b, 120d, 120e, 133g bis [134, 134i und] 139aa auszuführenden amtlichen [Besichtigungen und Prüfungen] müssen die Arbeitgeber zu jeder Zeit, namentlich auch in der Nacht, während des Betriebes gestatten.
6(5) Die Arbeitgeber sind ferner verpflichtet, den genannten Beamten oder der Polizeibehörde diejenigen statistischen Mittheilungen über die Verhältnisse ihrer Arbeit[nehmer] zu machen, welche vom [Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates] oder von der Landes-Zentralbehörde unter Festsetzung der dabei zu beobachtenden Fristen und Formen vorgeschrieben werden.
7(6) [1] Die Beauftragten der zuständigen Behörden sind befugt, die Unterkünfte, auf die sich die Pflichten der Arbeitgeber nach § 120c und § 139g Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 und nach den auf Grund des § 120e Abs. 3 und des § 139h Abs. 3 erlassenen Rechtsverordnungen beziehen, zu betreten und zu besichtigen. [2] Gegen den Willen der Unterkunftsinhaber ist dies jedoch nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung zulässig. [3] Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
Anmerkungen:
1. 1. April 1892: Artt. 3, 9 Abs. 3 des Gesetzes vom 1. Juni 1891.
2. 13. Februar 1979/16. Februar 1979: Artt. 1 Nr. 18, 4 S. 2 des Gesetzes vom 12. Februar 1979.
3. 1. Januar 1978: Artt. 6, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 1976, Bekanntmachung vom 1. Januar 1978.
4. 1. Januar 1978: Artt. 6, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 1976, Bekanntmachung vom 1. Januar 1978.
5. 1. Januar 1978: Artt. 6, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 1976, Bekanntmachung vom 1. Januar 1978.
6. 1. Januar 1978: Artt. 6, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 1976, Bekanntmachung vom 1. Januar 1978.
7. 1. Oktober 1973: Artt. 1 Nr. 5 Buchst. b, 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Juli 1973.

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