§ 122 GewO

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. April 1892][1. Januar 1879]
§ 122 § 122
[1] Das Arbeitsverhältniß zwischen den Gesellen oder Gehülfen und ihren Arbeitgebern kann, wenn nicht ein Anderes verabredet ist, durch eine jedem Theile freistehende, vierzehn Tage vorher erklärte Aufkündigung gelöst werden. [2] Werden andere Aufkündigungsfristen vereinbart, so müssen sie für beide Theile gleich sein. [3] Vereinbarungen, welche dieser Bestimmung zuwiderlaufen, sind nichtig. Das Arbeitsverhältniß zwischen den Gesellen oder Gehülfen und ihren Arbeitgebern kann, wenn nicht ein Anderes verabredet ist, durch eine jedem Theile freistehende, vierzehn Tage vorher erklärte Aufkündigung gelöst werden.
[1. Januar 1879–1. April 1892]
1§ 122. Das Arbeitsverhältniß zwischen den Gesellen oder Gehülfen und ihren Arbeitgebern kann, wenn nicht ein Anderes verabredet ist, durch eine jedem Theile freistehende, vierzehn Tage vorher erklärte Aufkündigung gelöst werden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1879: Artt. 1, 3 des Gesetzes vom 17. Juli 1878.

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