§ 93 GenG. Aufbewahrung von Unterlagen

Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) vom 1. Mai 1889
[1. September 2009]
1§ 93. Aufbewahrung von Unterlagen. [1] Nach Beendigung der Liquidation sind die Bücher und Schriften der aufgelösten Genossenschaft für zehn Jahre einem ihrer ehemaligen Mitglieder oder einem Dritten in Verwahrung zu geben. 2[2] Ist die Person weder durch Satzung noch durch einen Beschluss der Generalversammlung benannt, wird sie durch das Gericht bestimmt. [3] Das Gericht kann die ehemaligen Mitglieder und deren Rechtsnachfolger sowie die Gläubiger der Genossenschaft ermächtigen, die Bücher und Schriften einzusehen.
Anmerkungen:
1. 18. August 2006: Artt. 3 Abs. 1 Nr. 94, 21 Teils. 1 des Gesetzes vom 14. August 2006.
2. 1. September 2009: Artt. 77 Nr. 14, 112 Abs. 1 Teils. 1 des Gesetze vom 17. Dezember 2008.

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