§ 75 GenG. Fortdauer der Mitgliedschaft bei Auflösung der Genossenschaft

Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) vom 1. Mai 1889
[18. August 2006]
1§ 75. Fortdauer der Mitgliedschaft bei Auflösung der Genossenschaft. [1] Wird die Genossenschaft binnen sechs Monaten nach Beendigung der Mitgliedschaft eines Mitglieds aufgelöst, gilt die Beendigung der Mitgliedschaft als nicht erfolgt. [2] Wird die Fortsetzung der Genossenschaft beschlossen, gilt die Beendigung der Mitgliedschaft als zum Schluss des Geschäftsjahres erfolgt, in dem der Beschluss über die Fortsetzung der Genossenschaft in das Genossenschaftsregister eingetragen ist.
Anmerkungen:
1. 18. August 2006: Artt. 3 Abs. 1 Nr. 78, 21 Teils. 1 des Gesetzes vom 14. August 2006.

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