§ 64 GenG. Staatsaufsicht

Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) vom 1. Mai 1889
[17. Juni 2016]
1§ 64. Staatsaufsicht.
(1) Die genossenschaftlichen Prüfungsverbände unterliegen der Aufsicht durch die zuständige Aufsichtsbehörde.
(2) [1] Die Aufsichtsbehörde kann die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass der Verband die ihm nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben ordnungsgemäß erfüllt. [2] Die Aufsichtsbehörde ist insbesondere befugt,
  • 1. von dem Verband Auskunft über alle seine Aufgabenerfüllung betreffenden Angelegenheiten sowie Vorlage von Prüfungsberichten und anderen geschäftlichen Unterlagen zu verlangen,
  • 2. von dem Verband regelmäßige Berichte nach festgelegten Kriterien zu verlangen,
  • 3. an der Mitgliederversammlung des Verbandes durch einen Beauftragten teilzunehmen,
  • 4. bei Bedarf Untersuchungen bei dem Verband durchzuführen und hierzu Dritte heranzuziehen.
[3] Die mit der Durchführung von Aufsichtsmaßnahmen betrauten Personen und die mit Untersuchungen beauftragten Dritten sind berechtigt, die Geschäftsräume des Verbandes während der Geschäfts- und Arbeitszeiten zu betreten, um Untersuchungen vorzunehmen oder sonst Feststellungen zu treffen, die zur Ausübung der Aufsicht erforderlich sind. 2[4] Bei einem Verband, der nur solche Genossenschaften prüft, die nicht unter § 53 Absatz 2 Satz 1 fallen, hat die Aufsichtsbehörde mindestens alle zehn Jahre eine Untersuchung nach Satz 2 Nummer 4 durchzuführen, es sei denn, der Verband weist die freiwillige Durchführung einer Qualitätskontrolle oder einer anderen geeigneten Organisationsuntersuchung nach.
(3) [1] Für Amtshandlungen nach dieser Vorschrift kann die zuständige Behörde zur Deckung des Verwaltungsaufwands Kosten (Gebühren und Auslagen) erheben. [2] Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Verordnung die Gebührentatbestände sowie die Gebührenhöhe festzulegen. [3] Sie können die Ermächtigung auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen. 3[4] Die Kosten, die der Aufsichtsbehörde durch eine nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 vorgenommene Untersuchung entstehen, sind ihr von dem betroffenen Verband gesondert zu erstatten und auf Verlangen vorzuschießen.
Anmerkungen:
1. 29. Mai 2009: Artt. 10 Nr. 15, 15 des Gesetzes vom 25. Mai 2009.
2. 17. Juni 2016: Artt. 7 Nr. 10 Buchst. a, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 31. März 2016.
3. 17. Juni 2016: Artt. 7 Nr. 10 Buchst. b, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 31. März 2016.

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