§ 59 GenG. Befassung der Generalversammlung

Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) vom 1. Mai 1889
[22. Juli 2017]
1§ 59. 2Befassung der Generalversammlung.
(1) 3[1] Der Vorstand hat den Prüfungsbericht bei der Einberufung der nächsten Generalversammlung als Gegenstand der Beratung und möglichen Beschlussfassung anzukündigen. 4[2] Jedes Mitglied hat das Recht, Einsicht in das zusammengefasste Ergebnis des Prüfungsberichts zu nehmen.
(2) In der Generalversammlung hat sich der Aufsichtsrat über wesentliche Feststellungen oder Beanstandungen der Prüfung zu erklären.
(3) Der Verband ist berechtigt, an der Generalversammlung beratend teilzunehmen; auf seinen Antrag oder auf Beschluß der Generalversammlung ist der Bericht ganz oder in bestimmten Teilen zu verlesen.
Anmerkungen:
1. 15. Dezember 1934: Artt. I Nr. 1, V des Gesetzes vom 30. Oktober 1934, Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 4. Dezember 1934.
2. 22. Juli 2017: Artt. 1 Nr. 21 Buchst. a, 6 des Ersten Gesetzes vom 17. Juli 2017.
3. 22. Juli 2017: Artt. 1 Nr. 21 Buchst. b, 6 des Ersten Gesetzes vom 17. Juli 2017.
4. 18. August 2006: Artt. 3 Abs. 1 Nr. 60 Buchst. b, 21 Teils. 1 des Gesetzes vom 14. August 2006.

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