§ 57 GenG. Prüfungsverfahren

Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) vom 1. Mai 1889
[1. Oktober 1889–1. Januar 1900]
1§ 57.
(1) Generalversammlungen des Verbandes dürfen nur innerhalb des Verbandsbezirks abgehalten werden.
(2) Sie sind der höheren Verwaltungsbehörde, in deren Bezirke der Vorstand seinen Sitz hat, sowie der höheren Verwaltungsbehörde, in deren Bezirke die Versammlung abgehalten werden soll, unter Einreichung der Tagesordnung mindestens eine Woche vorher anzuzeigen.
(3) Der letzteren Behörde steht das Recht zu, in die Versammlung einen Vertreter zu entsenden.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1889: § 172 des Gesetzes vom 1. Mai 1889.