§ 48 GenG. Zuständigkeit der Generalversammlung

Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) vom 1. Mai 1889
[22. Juli 2017]
1§ 48. 2Zuständigkeit der Generalversammlung.
(1) [1] Die Generalversammlung stellt den Jahresabschluß fest. [2] Sie beschließt über die Verwendung des Jahresüberschusses oder die Deckung eines Jahresfehlbetrags sowie über die Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats. [3] Die Generalversammlung hat in den ersten sechs Monaten des Geschäftsjahrs stattzufinden.
(2) [1] Auf den Jahresabschluß sind bei der Feststellung die für seine Aufstellung geltenden Vorschriften anzuwenden. [2] Wird der Jahresabschluß bei der Feststellung geändert und ist die Prüfung nach § 53 bereits abgeschlossen, so werden vor der erneuten Prüfung gefaßte Beschlüsse über die Feststellung des Jahresabschlusses und über die Ergebnisverwendung erst wirksam, wenn auf Grund einer erneuten Prüfung ein hinsichtlich der Änderung uneingeschränkter Bestätigungsvermerk erteilt worden ist.
(3) 3[1] Der Jahresabschluß, der Lagebericht sowie der Bericht des Aufsichtsrats sollen mindestens eine Woche vor der Versammlung in dem Geschäftsraum der Genossenschaft oder an einer anderen durch den Vorstand bekanntzumachenden geeigneten Stelle zur Einsichtnahme der Mitglieder ausgelegt, auf der Internetseite der Genossenschaft zugänglich gemacht oder ihnen sonst zur Kenntnis gebracht werden. 4[2] Jedes Mitglied ist berechtigt, auf seine Kosten eine Abschrift des Jahresabschlusses, des Lageberichts und des Berichts des Aufsichtsrats zu verlangen.
5(4) 6[1] Die Generalversammlung beschließt über die Offenlegung eines Einzelabschlusses nach § 339 Abs. 2 in Verbindung mit § 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs. [2] Der Beschluss kann für das nächstfolgende Geschäftsjahr im Voraus gefasst werden. 7[3] Die Satzung kann die in den Sätzen 1 und 2 genannten Entscheidungen dem Aufsichtsrat übertragen. [4] Ein vom Vorstand auf Grund eines Beschlusses nach den Sätzen 1 bis 3 aufgestellter Abschluss darf erst nach seiner Billigung durch den Aufsichtsrat offen gelegt werden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1986: Artt. 4 Nr. 10, 13 S. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985.
2. 18. August 2006: Artt. 3 Abs. 2 S. 3, 21 Teils. 1 des Gesetzes vom 14. August 2006.
3. 22. Juli 2017: Artt. 1 Nr. 15, 6 des Ersten Gesetzes vom 17. Juli 2017.
4. 18. August 2006: Artt. 3 Abs. 1 Nr. 50 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 21 Teils. 1 des Gesetzes vom 14. August 2006.
5. 10. Dezember 2004: Artt. 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 4. Dezember 2004.
6. 1. Januar 2007: Artt. 3 Nr. 10a, 13 Abs. 2 Teils. 1 des Gesetzes vom 10. November 2006.
7. 18. August 2006: Artt. 3 Abs. 1 Nr. 50 Buchst. b, 21 Teils. 1 des Gesetzes vom 14. August 2006.

Umfeld von § 48 GenG

§ 47 GenG. Niederschrift

§ 48 GenG. Zuständigkeit der Generalversammlung

§ 49 GenG. Beschränkungen für Kredite