§ 36 GenG. Aufsichtsrat

Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) vom 1. Mai 1889
[22. Juli 2017][17. Juni 2016]
§ 36. Aufsichtsrat § 36. Aufsichtsrat
(1) [1] Der Aufsichtsrath besteht, sofern nicht die Satzung eine höhere Zahl festsetzt, aus drei von der Generalversammlung zu wählenden Personen. [2] Die zu einer Beschlußfassung erforderliche Zahl ist durch die Satzung zu bestimmen. (1) [1] Der Aufsichtsrath besteht, sofern nicht die Satzung eine höhere Zahl festsetzt, aus drei von der Generalversammlung zu wählenden Personen. [2] Die zu einer Beschlußfassung erforderliche Zahl ist durch die Satzung zu bestimmen.
(2) Die Mitglieder des Aufsichtsrats dürfen keine nach dem Geschäftsergebniß bemessene Vergütung beziehen. (2) Die Mitglieder des Aufsichtsrats dürfen keine nach dem Geschäftsergebniß bemessene Vergütung beziehen.
(3) [1] Die Bestellung zum Mitglied des Aufsichtsraths kann auch vor Ablauf des Zeitraums, für welchen es gewählt ist, durch die Generalversammlung widerrufen werden. [2] Der Beschluß bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen umfaßt. (3) [1] Die Bestellung zum Mitglied des Aufsichtsraths kann auch vor Ablauf des Zeitraums, für welchen es gewählt ist, durch die Generalversammlung widerrufen werden. [2] Der Beschluß bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen umfaßt.
(4) Bei einer Genossenschaft, die kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d des Handelsgesetzbuchs oder die CRR-Kreditinstitut im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes ist, müssen die Mitglieder des Aufsichtsrats in ihrer Gesamtheit mit dem Sektor, in dem die Genossenschaft tätig ist, vertraut sein; mindestens ein Mitglied muss über Sachverstand auf den Gebieten Rechnungslegung oder Abschlussprüfung verfügen. (4) Bei einer Genossenschaft, die kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d des Handelsgesetzbuchs oder die CRR-Kreditinstitut im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes ist, müssen die Mitglieder des Aufsichtsrats in ihrer Gesamtheit mit dem Sektor, in dem die Genossenschaft tätig ist, vertraut sein; mindestens ein Mitglied muss über Sachverstand auf den Gebieten Rechnungslegung oder Abschlussprüfung verfügen.
(5) [1] Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann die Satzung vorsehen, dass für bestimmte Mitglieder das Recht besteht, Mitglieder in den Aufsichtsrat zu entsenden. [2] Die Zahl der nach Satz 1 in den Aufsichtsrat entsandten Personen darf zusammen mit der Zahl der investierenden Mitglieder im Aufsichtsrat ein Drittel der Aufsichtsratsmitglieder nicht überschreiten.
[17. Juni 2016–22. Juli 2017]
1§ 36. 2Aufsichtsrat.
3(1) [1] Der Aufsichtsrath besteht, sofern nicht die Satzung eine höhere Zahl festsetzt, aus drei von der Generalversammlung zu wählenden Personen. [2] Die zu einer Beschlußfassung erforderliche Zahl ist durch die Satzung zu bestimmen.
4(2) Die Mitglieder des Aufsichtsrats dürfen keine nach dem Geschäftsergebniß bemessene Vergütung beziehen.
(3) 5[1] Die Bestellung zum Mitglied des Aufsichtsraths kann auch vor Ablauf des Zeitraums, für welchen es gewählt ist, durch die Generalversammlung widerrufen werden. 6[2] Der Beschluß bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen umfaßt.
7(4) Bei einer Genossenschaft, die kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d des Handelsgesetzbuchs oder die CRR-Kreditinstitut im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes ist, müssen die Mitglieder des Aufsichtsrats in ihrer Gesamtheit mit dem Sektor, in dem die Genossenschaft tätig ist, vertraut sein; mindestens ein Mitglied muss über Sachverstand auf den Gebieten Rechnungslegung oder Abschlussprüfung verfügen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Artt. 13 Abs. 1, Abs. 2, 1 Abs. 1 analog des Gesetzes vom 10. Mai 1897, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 18. August 2006: Artt. 3 Abs. 2 S. 3, 21 Teils. 1 des Gesetzes vom 14. August 2006.
3. 18. August 2006: Artt. 3 Abs. 1 Nr. 39 Buchst. a, 21 Teils. 1 des Gesetzes vom 14. August 2006.
4. 18. August 2006: Artt. 3 Abs. 1 Nr. 39 Buchst. b, 21 Teils. 1 des Gesetzes vom 14. August 2006.
5. 18. August 2006: Artt. 3 Abs. 1 Nr. 39 Buchst. c, 21 Teils. 1 des Gesetzes vom 14. August 2006.
6. 1. Januar 1974: Artt. 1 Nr. 27, 5 des Gesetzes vom 9. Oktober 1973.
7. 17. Juni 2016: Artt. 10 Nr. 2, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 10. Mai 2016.