§ 90a GWB. Zusammenarbeit der Gerichte mit der Europäischen Kommission und den Kartellbehörden

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) vom 26. August 1998
[7. November 2023]
1§ 90a. Zusammenarbeit der Gerichte mit der Europäischen Kommission und den Kartellbehörden.
(1) 2[1] In allen gerichtlichen Verfahren, in denen der Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder die Verordnung (EU) 2022/1925 zur Anwendung kommt, übermittelt das Gericht der Europäischen Kommission über das Bundeskartellamt eine Abschrift jeder Entscheidung unverzüglich nach deren Zustellung an die Parteien. 3[2] Das Bundeskartellamt darf der Europäischen Kommission die Unterlagen übermitteln, die es nach § 90 Absatz 1 Satz 4 erhalten hat.
(2) [1] Die Europäische Kommission kann in Verfahren nach Absatz 1 aus eigener Initiative dem Gericht schriftliche Stellungnahmen übermitteln. 4[2] Das Gericht übermittelt der Europäischen Kommission alle zur Beurteilung des Falls notwendigen Schriftstücke, wenn diese darum nach Artikel 15 Absatz 3 Satz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 oder nach Artikel 39 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2022/1925 ersucht. [3] Das Gericht übermittelt dem Bundeskartellamt und den Parteien eine Kopie einer Stellungnahme der Europäischen Kommission nach Artikel 15 Absatz 3 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003. [4] Die Europäische Kommission kann in der mündlichen Verhandlung auch mündlich Stellung nehmen.
(3) 5[1] Das Gericht kann in Verfahren nach Absatz 1 die Europäische Kommission um die Übermittlung ihr vorliegender Informationen oder um Stellungnahmen zu Fragen bitten, die die Anwendung des Artikels 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder der Verordnung (EU) 2022/1925 betreffen. [2] Das Gericht unterrichtet die Parteien über ein Ersuchen nach Satz 1 und übermittelt diesen und dem Bundeskartellamt eine Kopie der Antwort der Europäischen Kommission.
(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 kann der Geschäftsverkehr zwischen dem Gericht und der Europäischen Kommission auch über das Bundeskartellamt erfolgen.
Anmerkungen:
1. 30. Juni 2013: Artt. 1 Nr. 46, 7 S. 1 des Gesetzes vom 26. Juni 2013.
2. 7. November 2023: Artt. 1 Nr. 23 Buchst. a, 7 des Gesetzes vom 25. Oktober 2023.
3. 19. Januar 2021: Artt. 1 Nr. 33, 13 Abs. 3 des Gesetzes vom 18. Januar 2021.
4. 7. November 2023: Artt. 1 Nr. 23 Buchst. b, 7 des Gesetzes vom 25. Oktober 2023.
5. 7. November 2023: Artt. 1 Nr. 23 Buchst. c, 7 des Gesetzes vom 25. Oktober 2023.

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