§ 87 GWB. Ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) vom 26. August 1998
[7. November 2023]
1§ 87. Ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte. 2[1] Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die die Anwendung von Vorschriften des Teils 1, des Artikels 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder des Artikels 53 oder 54 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Artikel 5, 6 oder 7 der Verordnung (EU) 2022/1925 betreffen, sind ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstands die Landgerichte ausschließlich zuständig. 3[2] Satz 1 gilt auch, wenn die Entscheidung eines Rechtsstreits ganz oder teilweise von einer Entscheidung, die nach diesem Gesetz zu treffen ist, oder von der Anwendbarkeit des Artikels 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder des Artikels 53 oder 54 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Artikel 5, 6 oder 7 der Verordnung (EU) 2022/1925 abhängt.
Anmerkungen:
1. 30. Juni 2013: Artt. 1 Nr. 44, 7 S. 1 des Gesetzes vom 26. Juni 2013.
2. 7. November 2023: Artt. 1 Nr. 17, 7 des Gesetzes vom 25. Oktober 2023.
3. 7. November 2023: Artt. 1 Nr. 17, 7 des Gesetzes vom 25. Oktober 2023.

Umfeld von § 87 GWB

§ 86a GWB. Vollstreckung

§ 87 GWB. Ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte

§ 88 GWB. Klageverbindung