§ 81h GWB. Ziel und Anwendungsbereich

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) vom 26. August 1998
[19. Januar 2021]
1§ 81h. Ziel und Anwendungsbereich.
(1) Die Kartellbehörde kann an Kartellen beteiligten natürlichen Personen, Unternehmen und Unternehmensvereinigungen (Kartellbeteiligte), die durch ihre Kooperation mit der Kartellbehörde dazu beitragen, ein Kartell aufzudecken, die Geldbuße erlassen oder reduzieren (Kronzeugenbehandlung).
(2) Die Regelungen dieses Abschnitts gelten für Bußgeldverfahren der Kartellbehörden zur Ahndung von Kartellen in Anwendung des § 81 Absatz 1 Nummer 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit Artikel 101 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union und § 81 Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit § 1 dieses Gesetzes.
(3) [1] Das Bundeskartellamt kann allgemeine Verwaltungsgrundsätze über die Ausübung seines Ermessens bei der Anwendung des Kronzeugenprogramms sowie der Gestaltung des Verfahrens festlegen. [2] Die Verwaltungsgrundsätze sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
Anmerkungen:
1. 19. Januar 2021: Artt. 1 Nr. 25, 13 Abs. 3 des Gesetzes vom 18. Januar 2021.

Umfeld von § 81h GWB

§ 81g GWB. Verjährung der Geldbuße

§ 81h GWB. Ziel und Anwendungsbereich

§ 81i GWB. Antrag auf Kronzeugenbehandlung