§ 67 GWB. Anordnung der sofortigen Vollziehung

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) vom 26. August 1998
[1. Januar 1999–19. Januar 2021]
1§ 67. Beteiligte am Beschwerdeverfahren.
(1) An dem Verfahren vor dem Beschwerdegericht sind beteiligt
  • 1. der Beschwerdeführer,
  • 2. die Kartellbehörde, deren Verfügung angefochten wird,
  • 3. Personen und Personenvereinigungen, deren Interessen durch die Entscheidung erheblich berührt werden und die die Kartellbehörde auf ihren Antrag zu dem Verfahren beigeladen hat.
(2) Richtet sich die Beschwerde gegen eine Verfügung einer obersten Landesbehörde, ist auch das Bundeskartellamt an dem Verfahren beteiligt.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1999: Artt. 1, 4 des Zweiten Gesetzes vom 26. August 1998.

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