§ 66 GWB. Aufschiebende Wirkung

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) vom 26. August 1998
[7. November 2001][1. Januar 1999]
§ 66. Frist und Form § 66. Frist und Form
(1) [1] Die Beschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat bei der Kartellbehörde, deren Verfügung angefochten wird, schriftlich einzureichen. [2] Die Frist beginnt mit der Zustellung der Verfügung der Kartellbehörde. [3] Wird in den Fällen des § 36 Abs. 1 Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 42 gestellt, so beginnt die Frist für die Beschwerde gegen die Verfügung des Bundeskartellamts mit der Zustellung der Verfügung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie. [4] Es genügt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht. (1) [1] Die Beschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat bei der Kartellbehörde, deren Verfügung angefochten wird, schriftlich einzureichen. [2] Die Frist beginnt mit der Zustellung der Verfügung der Kartellbehörde. [3] Wird in den Fällen des § 36 Abs. 1 Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 42 gestellt, so beginnt die Frist für die Beschwerde gegen die Verfügung des Bundeskartellamts mit der Zustellung der Verfügung des Bundesministers für Wirtschaft. [4] Es genügt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.
(2) Ergeht auf einen Antrag keine Verfügung (§ 63 Abs. 3 Satz 2), so ist die Beschwerde an keine Frist gebunden. (2) Ergeht auf einen Antrag keine Verfügung (§ 63 Abs. 3 Satz 2), so ist die Beschwerde an keine Frist gebunden.
(3) [1] Die Beschwerde ist zu begründen. [2] Die Frist für die Beschwerdebegründung beträgt einen Monat; sie beginnt mit der Einlegung der Beschwerde und kann auf Antrag von dem oder der Vorsitzenden des Beschwerdegerichts verlängert werden. (3) [1] Die Beschwerde ist zu begründen. [2] Die Frist für die Beschwerdebegründung beträgt einen Monat; sie beginnt mit der Einlegung der Beschwerde und kann auf Antrag von dem oder der Vorsitzenden des Beschwerdegerichts verlängert werden.
(4) Die Beschwerdebegründung muß enthalten (4) Die Beschwerdebegründung muß enthalten
1. die Erklärung, inwieweit die Verfügung angefochten und ihre Abänderung oder Aufhebung beantragt wird, 1. die Erklärung, inwieweit die Verfügung angefochten und ihre Abänderung oder Aufhebung beantragt wird,
2. die Angabe der Tatsachen und Beweismittel, auf die sich die Beschwerde stützt. 2. die Angabe der Tatsachen und Beweismittel, auf die sich die Beschwerde stützt.
(5) Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründung müssen durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein; dies gilt nicht für Beschwerden der Kartellbehörden. (5) Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründung müssen durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein; dies gilt nicht für Beschwerden der Kartellbehörden.
[1. Januar 1999–7. November 2001]
1§ 66. Frist und Form.
(1) [1] Die Beschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat bei der Kartellbehörde, deren Verfügung angefochten wird, schriftlich einzureichen. [2] Die Frist beginnt mit der Zustellung der Verfügung der Kartellbehörde. [3] Wird in den Fällen des § 36 Abs. 1 Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 42 gestellt, so beginnt die Frist für die Beschwerde gegen die Verfügung des Bundeskartellamts mit der Zustellung der Verfügung des Bundesministers für Wirtschaft. [4] Es genügt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.
(2) Ergeht auf einen Antrag keine Verfügung (§ 63 Abs. 3 Satz 2), so ist die Beschwerde an keine Frist gebunden.
(3) [1] Die Beschwerde ist zu begründen. [2] Die Frist für die Beschwerdebegründung beträgt einen Monat; sie beginnt mit der Einlegung der Beschwerde und kann auf Antrag von dem oder der Vorsitzenden des Beschwerdegerichts verlängert werden.
(4) Die Beschwerdebegründung muß enthalten
  • 1. die Erklärung, inwieweit die Verfügung angefochten und ihre Abänderung oder Aufhebung beantragt wird,
  • 2. die Angabe der Tatsachen und Beweismittel, auf die sich die Beschwerde stützt.
(5) Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründung müssen durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein; dies gilt nicht für Beschwerden der Kartellbehörden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1999: Artt. 1, 4 des Zweiten Gesetzes vom 26. August 1998.