§ 64 GWB. Anwaltszwang

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) vom 26. August 1998
[22. Dezember 2007][1. Juli 2005]
§ 64. Aufschiebende Wirkung § 64. Aufschiebende Wirkung
(1) Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, soweit durch die angefochtene Verfügung (1) Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, soweit durch die angefochtene Verfügung
1. (weggefallen) 1. eine Verfügung nach § 32 in Verbindung mit den §§ 19 bis 21 getroffen wird; dies gilt nicht für Verfügungen nach § 32 in Verbindung mit § 19 Abs. 4, die die missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung bei Elektrizitäts- oder Gasversorgungsnetzen betreffen,
2. eine Verfügung nach § 26 Abs. 4, § 30 Abs. 3 oder § 34 Abs. 1 getroffen oder 2. eine Verfügung nach § 26 Abs. 4, § 30 Abs. 3 oder § 34 Abs. 1 getroffen oder
3. eine Erlaubnis nach § 42 Abs. 2 Satz 2 widerrufen oder geändert wird. 3. eine Erlaubnis nach § 42 Abs. 2 Satz 2 widerrufen oder geändert wird.
(2) [1] Wird eine Verfügung, durch die eine einstweilige Anordnung nach § 60 getroffen wurde, angefochten, so kann das Beschwerdegericht anordnen, daß die angefochtene Verfügung ganz oder teilweise erst nach Abschluß des Beschwerdeverfahrens oder nach Leistung einer Sicherheit in Kraft tritt. [2] Die Anordnung kann jederzeit aufgehoben oder geändert werden. (2) [1] Wird eine Verfügung, durch die eine einstweilige Anordnung nach § 60 getroffen wurde, angefochten, so kann das Beschwerdegericht anordnen, daß die angefochtene Verfügung ganz oder teilweise erst nach Abschluß des Beschwerdeverfahrens oder nach Leistung einer Sicherheit in Kraft tritt. [2] Die Anordnung kann jederzeit aufgehoben oder geändert werden.
(3) [1] § 60 gilt entsprechend für das Verfahren vor dem Beschwerdegericht. [2] Dies gilt nicht für die Fälle des § 65. (3) [1] § 60 gilt entsprechend für das Verfahren vor dem Beschwerdegericht. [2] Dies gilt nicht für die Fälle des § 65.
[1. Juli 2005–22. Dezember 2007]
1§ 64. Aufschiebende Wirkung.
2(1) Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, soweit durch die angefochtene Verfügung
  • 1. eine Verfügung nach § 32 in Verbindung mit den §§ 19 bis 21 getroffen wird; dies gilt nicht für Verfügungen nach § 32 in Verbindung mit § 19 Abs. 4, die die missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung bei Elektrizitäts- oder Gasversorgungsnetzen betreffen,
  • 2. eine Verfügung nach § 26 Abs. 4, § 30 Abs. 3 oder § 34 Abs. 1 getroffen oder
  • 3. eine Erlaubnis nach § 42 Abs. 2 Satz 2 widerrufen oder geändert wird.
(2) [1] Wird eine Verfügung, durch die eine einstweilige Anordnung nach § 60 getroffen wurde, angefochten, so kann das Beschwerdegericht anordnen, daß die angefochtene Verfügung ganz oder teilweise erst nach Abschluß des Beschwerdeverfahrens oder nach Leistung einer Sicherheit in Kraft tritt. [2] Die Anordnung kann jederzeit aufgehoben oder geändert werden.
3(3) [1] § 60 gilt entsprechend für das Verfahren vor dem Beschwerdegericht. [2] Dies gilt nicht für die Fälle des § 65.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1999: Artt. 1, 4 des Zweiten Gesetzes vom 26. August 1998.
2. 1. Juli 2005: Artt. 1 Nr. 40 Buchst. a, 4 des Ersten Gesetzes vom 7. Juli 2005.
3. 1. Juli 2005: Artt. 1 Nr. 40 Buchst. b, 4 des Ersten Gesetzes vom 7. Juli 2005.