§ 64 GWB. Anwaltszwang
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) vom 26. August 1998
| [22. Dezember 2007] | [1. Juli 2005] | 
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| § 64. Aufschiebende Wirkung | § 64. Aufschiebende Wirkung | 
| (1) Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, soweit durch die angefochtene Verfügung | (1) Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, soweit durch die angefochtene Verfügung | 
| 1. (weggefallen) | 1. eine Verfügung nach § 32 in Verbindung mit den §§ 19 bis 21 getroffen wird; dies gilt nicht für Verfügungen nach § 32 in Verbindung mit § 19 Abs. 4, die die missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung bei Elektrizitäts- oder Gasversorgungsnetzen betreffen, | 
| 2. eine Verfügung nach § 26 Abs. 4, § 30 Abs. 3 oder § 34 Abs. 1 getroffen oder | 2. eine Verfügung nach § 26 Abs. 4, § 30 Abs. 3 oder § 34 Abs. 1 getroffen oder | 
| 3. eine Erlaubnis nach § 42 Abs. 2 Satz 2 widerrufen oder geändert wird. | 3. eine Erlaubnis nach § 42 Abs. 2 Satz 2 widerrufen oder geändert wird. | 
| (2) [1] Wird eine Verfügung, durch die eine einstweilige Anordnung nach § 60 getroffen wurde, angefochten, so kann das Beschwerdegericht anordnen, daß die angefochtene Verfügung ganz oder teilweise erst nach Abschluß des Beschwerdeverfahrens oder nach Leistung einer Sicherheit in Kraft tritt. [2] Die Anordnung kann jederzeit aufgehoben oder geändert werden. | (2) [1] Wird eine Verfügung, durch die eine einstweilige Anordnung nach § 60 getroffen wurde, angefochten, so kann das Beschwerdegericht anordnen, daß die angefochtene Verfügung ganz oder teilweise erst nach Abschluß des Beschwerdeverfahrens oder nach Leistung einer Sicherheit in Kraft tritt. [2] Die Anordnung kann jederzeit aufgehoben oder geändert werden. | 
| (3) [1] § 60 gilt entsprechend für das Verfahren vor dem Beschwerdegericht. [2] Dies gilt nicht für die Fälle des § 65. | (3) [1] § 60 gilt entsprechend für das Verfahren vor dem Beschwerdegericht. [2] Dies gilt nicht für die Fälle des § 65. | 
    [1. Juli 2005–22. Dezember 2007]
    1§ 64. Aufschiebende Wirkung. 
        
            2(1) Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, soweit durch die angefochtene Verfügung
            
        - 1. eine Verfügung nach § 32 in Verbindung mit den §§ 19 bis 21 getroffen wird; dies gilt nicht für Verfügungen nach § 32 in Verbindung mit § 19 Abs. 4, die die missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung bei Elektrizitäts- oder Gasversorgungsnetzen betreffen,
 - 2. eine Verfügung nach § 26 Abs. 4, § 30 Abs. 3 oder § 34 Abs. 1 getroffen oder
 - 3. eine Erlaubnis nach § 42 Abs. 2 Satz 2 widerrufen oder geändert wird.
 
            (2) [1] Wird eine Verfügung, durch die eine einstweilige Anordnung nach § 60 getroffen wurde, angefochten, so kann das Beschwerdegericht anordnen, daß die angefochtene Verfügung ganz oder teilweise erst nach Abschluß des Beschwerdeverfahrens oder nach Leistung einer Sicherheit in Kraft tritt. [2] Die Anordnung kann jederzeit aufgehoben oder geändert werden.
        
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1999: Artt. 1, 4 des Zweiten Gesetzes vom 26. August 1998.
 - 2. 1. Juli 2005: Artt. 1 Nr. 40 Buchst. a, 4 des Ersten Gesetzes vom 7. Juli 2005.
 - 3. 1. Juli 2005: Artt. 1 Nr. 40 Buchst. b, 4 des Ersten Gesetzes vom 7. Juli 2005.