§ 52 GWB. Veröffentlichung allgemeiner Weisungen

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) vom 26. August 1998
[7. November 2001][1. Januar 1999]
§ 52. Veröffentlichung allgemeiner Weisungen des Bundesministeriums für Wirtschaft § 52. Veröffentlichung allgemeiner Weisungen des Bundesministeriums für Wirtschaft
Soweit das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie dem Bundeskartellamt allgemeine Weisungen für den Erlaß oder die Unterlassung von Verfügungen nach diesem Gesetz erteilt, sind diese Weisungen im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Soweit das Bundesministerium für Wirtschaft dem Bundeskartellamt allgemeine Weisungen für den Erlaß oder die Unterlassung von Verfügungen nach diesem Gesetz erteilt, sind diese Weisungen im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
[1. Januar 1999–7. November 2001]
1§ 52. Veröffentlichung allgemeiner Weisungen des Bundesministeriums für Wirtschaft. Soweit das Bundesministerium für Wirtschaft dem Bundeskartellamt allgemeine Weisungen für den Erlaß oder die Unterlassung von Verfügungen nach diesem Gesetz erteilt, sind diese Weisungen im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1999: Artt. 1, 4 des Zweiten Gesetzes vom 26. August 1998.

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