§ 43 GWB. Bekanntmachungen

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) vom 26. August 1998
[1. April 2012][1. Juli 2005]
§ 43. Bekanntmachungen § 43. Bekanntmachungen
(1) Die Einleitung des Hauptprüfverfahrens durch das Bundeskartellamt nach § 40 Abs. 1 Satz 1 und der Antrag auf Erteilung einer Ministererlaubnis sind unverzüglich im Bundesanzeiger bekannt zu machen. (1) Die Einleitung des Hauptprüfverfahrens durch das Bundeskartellamt nach § 40 Abs. 1 Satz 1 und der Antrag auf Erteilung einer Ministererlaubnis sind unverzüglich im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger bekannt zu machen.
(2) Im Bundesanzeiger sind bekannt zu machen (2) Im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger sind bekannt zu machen
1. die Verfügung des Bundeskartellamts nach § 40 Abs. 2, 1. die Verfügung des Bundeskartellamts nach § 40 Abs. 2,
2. die Ministererlaubnis, deren Ablehnung und Änderung, 2. die Ministererlaubnis, deren Ablehnung und Änderung,
3. die Rücknahme und der Widerruf der Freigabe des Bundeskartellamts oder der Ministererlaubnis, 3. die Rücknahme und der Widerruf der Freigabe des Bundeskartellamts oder der Ministererlaubnis,
4. die Auflösung eines Zusammenschlusses und die sonstigen Anordnungen des Bundeskartellamts nach § 41 Abs. 3 und 4. 4. die Auflösung eines Zusammenschlusses und die sonstigen Anordnungen des Bundeskartellamts nach § 41 Abs. 3 und 4.
(3) Bekanntzumachen nach Absatz 1 und 2 sind jeweils die Angaben nach § 39 Abs. 3 Satz 1 sowie Satz 2 Nr. 1 und 2. (3) Bekanntzumachen nach Absatz 1 und 2 sind jeweils die Angaben nach § 39 Abs. 3 Satz 1 sowie Satz 2 Nr. 1 und 2.
[1. Juli 2005–1. April 2012]
1§ 43. Bekanntmachungen.
(1) Die Einleitung des Hauptprüfverfahrens durch das Bundeskartellamt nach § 40 Abs. 1 Satz 1 und der Antrag auf Erteilung einer Ministererlaubnis sind unverzüglich im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger bekannt zu machen.
(2) Im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger sind bekannt zu machen
  • 1. die Verfügung des Bundeskartellamts nach § 40 Abs. 2,
  • 2. die Ministererlaubnis, deren Ablehnung und Änderung,
  • 3. die Rücknahme und der Widerruf der Freigabe des Bundeskartellamts oder der Ministererlaubnis,
  • 4. die Auflösung eines Zusammenschlusses und die sonstigen Anordnungen des Bundeskartellamts nach § 41 Abs. 3 und 4.
(3) Bekanntzumachen nach Absatz 1 und 2 sind jeweils die Angaben nach § 39 Abs. 3 Satz 1 sowie Satz 2 Nr. 1 und 2.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 2005: Artt. 1 Nr. 27, 4 des Ersten Gesetzes vom 7. Juli 2005.

Umfeld von § 43 GWB

§ 42 GWB. Ministererlaubnis

§ 43 GWB. Bekanntmachungen

§ 43a GWB. Evaluierung