§ 41 GWB. Vollzugsverbot, Entflechtung

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) vom 26. August 1998
[28. November 2003][1. Januar 2002]
§ 41. Vollzugsverbot, Entflechtung § 41. Vollzugsverbot, Entflechtung
(1) [1] Die Unternehmen dürfen einen Zusammenschluß, der vom Bundeskartellamt nicht freigegeben ist, nicht vor Ablauf der Fristen nach § 40 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 vollziehen oder am Vollzug dieses Zusammenschlusses mitwirken. [2] Rechtsgeschäfte, die gegen dieses Verbot verstoßen, sind unwirksam. [3] Dies gilt nicht für Verträge über die Umwandlung, Eingliederung oder Gründung eines Unternehmens und für Unternehmensverträge im Sinne der §§ 291 und 292 des Aktiengesetzes, sobald sie durch Eintragung in das zuständige Register rechtswirksam geworden sind. (1) [1] Die Unternehmen dürfen einen Zusammenschluß, der vom Bundeskartellamt nicht freigegeben ist, nicht vor Ablauf der Fristen nach § 40 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 vollziehen oder am Vollzug dieses Zusammenschlusses mitwirken. [2] Rechtsgeschäfte, die gegen dieses Verbot verstoßen, sind unwirksam. [3] Dies gilt nicht für Verträge über die Umwandlung, Eingliederung oder Gründung eines Unternehmens und für Unternehmensverträge im Sinne der §§ 291 und 292 des Aktiengesetzes, sobald sie durch Eintragung in das zuständige Register rechtswirksam geworden sind.
(2) [1] Das Bundeskartellamt kann auf Antrag Befreiungen vom Vollzugsverbot erteilen, wenn die beteiligten Unternehmen hierfür wichtige Gründe geltend machen, insbesondere um schweren Schaden von einem beteiligten Unternehmen oder von Dritten abzuwenden. [2] Die Befreiung kann jederzeit, auch vor der Anmeldung, erteilt und mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. [3] § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 gilt entsprechend. (2) [1] Das Bundeskartellamt kann auf Antrag Befreiungen vom Vollzugsverbot erteilen, wenn die beteiligten Unternehmen hierfür wichtige Gründe geltend machen, insbesondere um schweren Schaden von einem beteiligten Unternehmen oder von Dritten abzuwenden. [2] Die Befreiung kann jederzeit, auch vor der Anmeldung, erteilt und mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. [3] § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) [1] Ein vollzogener Zusammenschluß, den das Bundeskartellamt untersagt oder dessen Freigabe es widerrufen hat, ist aufzulösen, wenn nicht der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit nach § 42 die Erlaubnis zu dem Zusammenschluß erteilt. [2] Das Bundeskartellamt ordnet die zur Auflösung des Zusammenschlusses erforderlichen Maßnahmen an. [3] Die Wettbewerbsbeschränkung kann auch auf andere Weise als durch Wiederherstellung des früheren Zustands beseitigt werden. (3) [1] Ein vollzogener Zusammenschluß, den das Bundeskartellamt untersagt oder dessen Freigabe es widerrufen hat, ist aufzulösen, wenn nicht der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie nach § 42 die Erlaubnis zu dem Zusammenschluß erteilt. [2] Das Bundeskartellamt ordnet die zur Auflösung des Zusammenschlusses erforderlichen Maßnahmen an. [3] Die Wettbewerbsbeschränkung kann auch auf andere Weise als durch Wiederherstellung des früheren Zustands beseitigt werden.
(4) Zur Durchsetzung seiner Anordnung kann das Bundeskartellamt insbesondere (4) Zur Durchsetzung seiner Anordnung kann das Bundeskartellamt insbesondere
1. einmalig oder mehrfach ein Zwangsgeld von fünftausend bis fünfhunderttausend Euro festsetzen, 1. einmalig oder mehrfach ein Zwangsgeld von fünftausend bis fünfhunderttausend Euro festsetzen,
2. die Ausübung des Stimmrechts aus Anteilen an einem beteiligten Unternehmen, die einem anderen beteiligten Unternehmen gehören oder ihm zuzurechnen sind, untersagen oder einschränken, 2. die Ausübung des Stimmrechts aus Anteilen an einem beteiligten Unternehmen, die einem anderen beteiligten Unternehmen gehören oder ihm zuzurechnen sind, untersagen oder einschränken,
3. einen Treuhänder bestellen, der die Auflösung des Zusammenschlusses herbeiführt. 3. einen Treuhänder bestellen, der die Auflösung des Zusammenschlusses herbeiführt.
[1. Januar 2002–28. November 2003]
1§ 41. Vollzugsverbot, Entflechtung.
(1) [1] Die Unternehmen dürfen einen Zusammenschluß, der vom Bundeskartellamt nicht freigegeben ist, nicht vor Ablauf der Fristen nach § 40 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 vollziehen oder am Vollzug dieses Zusammenschlusses mitwirken. [2] Rechtsgeschäfte, die gegen dieses Verbot verstoßen, sind unwirksam. [3] Dies gilt nicht für Verträge über die Umwandlung, Eingliederung oder Gründung eines Unternehmens und für Unternehmensverträge im Sinne der §§ 291 und 292 des Aktiengesetzes, sobald sie durch Eintragung in das zuständige Register rechtswirksam geworden sind.
(2) [1] Das Bundeskartellamt kann auf Antrag Befreiungen vom Vollzugsverbot erteilen, wenn die beteiligten Unternehmen hierfür wichtige Gründe geltend machen, insbesondere um schweren Schaden von einem beteiligten Unternehmen oder von Dritten abzuwenden. [2] Die Befreiung kann jederzeit, auch vor der Anmeldung, erteilt und mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. [3] § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) 2[1] Ein vollzogener Zusammenschluß, den das Bundeskartellamt untersagt oder dessen Freigabe es widerrufen hat, ist aufzulösen, wenn nicht der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie nach § 42 die Erlaubnis zu dem Zusammenschluß erteilt. [2] Das Bundeskartellamt ordnet die zur Auflösung des Zusammenschlusses erforderlichen Maßnahmen an. [3] Die Wettbewerbsbeschränkung kann auch auf andere Weise als durch Wiederherstellung des früheren Zustands beseitigt werden.
(4) Zur Durchsetzung seiner Anordnung kann das Bundeskartellamt insbesondere
  • 31. einmalig oder mehrfach ein Zwangsgeld von fünftausend bis fünfhunderttausend Euro festsetzen,
  • 2. die Ausübung des Stimmrechts aus Anteilen an einem beteiligten Unternehmen, die einem anderen beteiligten Unternehmen gehören oder ihm zuzurechnen sind, untersagen oder einschränken,
  • 3. einen Treuhänder bestellen, der die Auflösung des Zusammenschlusses herbeiführt.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1999: Artt. 1, 4 des Zweiten Gesetzes vom 26. August 1998.
2. 7. November 2001: Artt. 120 Nr. 1, 467 der Verordnung vom 29. Oktober 2001.
3. 1. Januar 2002: Artt. 7 Nr. 2, 54 Abs. 1 des Gesetzes vom 10. November 2001.

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