§ 27 GWB. Veröffentlichung von Wettbewerbsregeln, Bekanntmachungen

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) vom 26. August 1998
[30. Juni 2013][1. April 2012]
§ 27. Veröffentlichung von Wettbewerbsregeln, Bekanntmachungen § 27. Veröffentlichung von Wettbewerbsregeln, Bekanntmachungen
(1) Anerkannte Wettbewerbsregeln sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. (1) Anerkannte Wettbewerbsregeln sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
(2) Im Bundesanzeiger sind bekanntzumachen (2) Im Bundesanzeiger sind bekanntzumachen
1. die Anträge nach § 24 Abs[atz] 3; 1. die Anträge nach § 24 Abs. 3;
2. die Anberaumung von Terminen zur mündlichen Verhandlung nach § 25 Satz 3; 2. die Anberaumung von Terminen zur mündlichen Verhandlung nach § 25 Satz 3;
3. die Anerkennung von Wettbewerbsregeln, ihrer Änderungen und Ergänzungen; 3. die Anerkennung von Wettbewerbsregeln, ihrer Änderungen und Ergänzungen;
4. die Ablehnung der Anerkennung nach § 26 Abs[atz] 2, die Rücknahme oder der Widerruf der Anerkennung von Wettbewerbsregeln nach § 26 Abs[atz] 4. 4. die Ablehnung der Anerkennung nach § 26 Abs. 2, die Rücknahme oder der Widerruf der Anerkennung von Wettbewerbsregeln nach § 26 Abs. 4.
(3) Mit der Bekanntmachung der Anträge nach Absatz 2 N[ummer] 1 ist darauf hinzuweisen, daß die Wettbewerbsregeln, deren Anerkennung beantragt ist, bei der Kartellbehörde zur öffentlichen Einsichtnahme ausgelegt sind. (3) Mit der Bekanntmachung der Anträge nach Absatz 2 Nr. 1 ist darauf hinzuweisen, daß die Wettbewerbsregeln, deren Anerkennung beantragt ist, bei der Kartellbehörde zur öffentlichen Einsichtnahme ausgelegt sind.
(4) Soweit die Anträge nach Absatz 2 N[ummer] 1 zur Anerkennung führen, genügt für die Bekanntmachung der Anerkennung eine Bezugnahme auf die Bekanntmachung der Anträge. (4) Soweit die Anträge nach Absatz 2 Nr. 1 zur Anerkennung führen, genügt für die Bekanntmachung der Anerkennung eine Bezugnahme auf die Bekanntmachung der Anträge.
(5) Die Kartellbehörde erteilt zu anerkannten Wettbewerbsregeln, die nicht nach Absatz 1 veröffentlicht worden sind, auf Anfrage Auskunft über die Angaben nach § 24 Abs[atz] 4 Satz 1. (5) Die Kartellbehörde erteilt zu anerkannten Wettbewerbsregeln, die nicht nach Absatz 1 veröffentlicht worden sind, auf Anfrage Auskunft über die Angaben nach § 24 Abs. 4 Satz 1.
[1. April 2012–30. Juni 2013]
1§ 27. 2Veröffentlichung von Wettbewerbsregeln, Bekanntmachungen.
3(1) Anerkannte Wettbewerbsregeln sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
4(2) Im Bundesanzeiger sind bekanntzumachen
  • 1. die Anträge nach § 24 Abs. 3;
  • 2. die Anberaumung von Terminen zur mündlichen Verhandlung nach § 25 Satz 3;
  • 3. die Anerkennung von Wettbewerbsregeln, ihrer Änderungen und Ergänzungen;
  • 4. die Ablehnung der Anerkennung nach § 26 Abs. 2, die Rücknahme oder der Widerruf der Anerkennung von Wettbewerbsregeln nach § 26 Abs. 4.
(3) Mit der Bekanntmachung der Anträge nach Absatz 2 Nr. 1 ist darauf hinzuweisen, daß die Wettbewerbsregeln, deren Anerkennung beantragt ist, bei der Kartellbehörde zur öffentlichen Einsichtnahme ausgelegt sind.
(4) Soweit die Anträge nach Absatz 2 Nr. 1 zur Anerkennung führen, genügt für die Bekanntmachung der Anerkennung eine Bezugnahme auf die Bekanntmachung der Anträge.
5(5) Die Kartellbehörde erteilt zu anerkannten Wettbewerbsregeln, die nicht nach Absatz 1 veröffentlicht worden sind, auf Anfrage Auskunft über die Angaben nach § 24 Abs. 4 Satz 1.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1999: Artt. 1, 4 des Zweiten Gesetzes vom 26. August 1998.
2. 1. Juli 2005: Artt. 1 Nr. 14 Buchst. a, 4 des Ersten Gesetzes vom 7. Juli 2005.
3. 1. April 2012: Artt. 2 Abs. 62 Nr. 1 Buchst. a, 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011.
4. 1. April 2012: Artt. 2 Abs. 62 Nr. 1 Buchst. b, 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011.
5. 1. Juli 2005: Artt. 1 Nr. 14 Buchst. d, 4 des Ersten Gesetzes vom 7. Juli 2005.

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