§ 18 GWB. Marktbeherrschung

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) vom 26. August 1998
[1. Januar 1999–1. Juli 2005]
1§ 18. Verträge über andere geschützte und nicht geschützte Leistungen und über Saatgut. § 17 ist entsprechend anzuwenden
  • 1. auf Verträge über die Veräußerung oder Lizenzierung von gesetzlich nicht geschützten Erfindungsleistungen, Fabrikationsverfahren, Konstruktionen, sonstigen die Technik bereichernden Leistungen sowie nicht geschützten, den Pflanzenbau bereichernden Leistungen auf dem Gebiet der Pflanzenzüchtung, soweit sie wesentliche Betriebsgeheimnisse darstellen und identifiziert sind,
  • 2. auf gemischte Verträge über geschützte Leistungen im Sinne des § 17 und nicht geschützte Leistungen im Sinne von Nummer 1,
  • 3. auf Verträge über die Veräußerung oder Lizenzierung von anderen Schutzrechten wie Marken, Geschmacksmustern, Urheberrechten (z.B. an Software), soweit diese Verträge mit Verträgen über geschützte Leistungen im Sinne des § 17, über nicht geschützte Leistungen im Sinne von Nummer 1 oder mit gemischten Verträgen im Sinne von Nummer 2 in Verbindung stehen und zur Verwirklichung des mit der Veräußerung oder der Lizenzierung von gewerblichen Schutzrechten oder nicht geschützten Leistungen verfolgten Hauptzwecks beitragen, sowie
  • 4. auf Verträge über Saatgut einer auf Grund des Saatgutverkehrsgesetzes zugelassenen Sorte zwischen einem Züchter und einem Vermehrer oder einem Unternehmen auf der Vermehrungsstufe.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1999: Artt. 1, 4 des Zweiten Gesetzes vom 26. August 1998.