§ 127 GWB. Zuschlag

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) vom 26. August 1998
[8. September 2015–18. April 2016]
1§ 127. Ermächtigungen. Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Regelungen erlassen
  • 21. zur Umsetzung der vergaberechtlichen Schwellenwerte der Richtlinien der Europäischen Union in ihrer jeweils geltenden Fassung;
  • 32. über das bei der Vergabe durch Auftraggeber, die auf dem Gebiet der Trinkwasser- oder Energieversorgung oder des Verkehrs tätig sind, einzuhaltende Verfahren, über die Auswahl und die Prüfung der Unternehmen und der Angebote, über den Abschluss des Vertrags und sonstige Regelungen des Vergabeverfahrens;
  • 43. über das bei der Vergabe von verteidigungs- und sicherheitsrelevanten öffentlichen Aufträgen einzuhaltende Verfahren, über die Auswahl und die Prüfung der Unternehmen und der Angebote, über den Ausschluss vom Vergabeverfahren, über den Abschluss des Vertrags, über die Aufhebung von Vergabeverfahren und über sonstige Regelungen des Vergabeverfahrens einschließlich verteidigungs- und sicherheitsrelevanter Anforderungen im Hinblick auf den Geheimschutz, allgemeine Regeln zur Wahrung der Vertraulichkeit, die Versorgungssicherheit sowie besondere Regelungen für die Vergabe von Unteraufträgen[;]
  • 54. (weggefallen)
  • 65. (weggefallen)
  • 6. über ein Verfahren, nach dem öffentliche Auftraggeber durch unabhängige Prüfer eine Bescheinigung erhalten können, daß ihr Vergabeverhalten mit den Regeln dieses Gesetzes und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften übereinstimmt;
  • 77. über ein freiwilliges Streitschlichtungsverfahren der Europäischen Kommission gemäß Kapitel 4 der Richtlinie 92/13/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Februar 1992 (ABl. EG Nr. L 76 S. 14);
  • 88. über die Informationen, die von den Auftraggebern dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zu übermitteln sind, um Verpflichtungen aus Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union zu erfüllen;
  • 99. über die Voraussetzungen, nach denen Auftraggeber, die auf dem Gebiet der Trinkwasser- oder der Energieversorgung oder des Verkehrs tätig sind, sowie Auftraggeber nach dem Bundesberggesetz von der Verpflichtung zur Anwendung dieses Teils befreit werden können, sowie über das dabei anzuwendende Verfahren einschließlich der erforderlichen Ermittlungsbefugnisse des Bundeskartellamtes.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1999: Art. 1 des Ersten Gesetzes vom 26. August 1998, Artt. 3 S. 2, S. 4, 4 des Zweiten Gesetzes vom 26. August 1998.
2. 24. April 2009: Artt. 1 Nr. 23 Buchst. a, 4 des Gesetzes vom 20. April 2009.
3. 24. April 2009: Artt. 1 Nr. 23 Buchst. b, 4 des Gesetzes vom 20. April 2009.
4. 30. Juni 2013: Artt. 6, 7 S. 1 des Gesetzes vom 26. Juni 2013, Bekanntmachung vom 26. Juni 2013.
5. 24. April 2009: Artt. 1 Nr. 23 Buchst. c, 4 des Gesetzes vom 20. April 2009.
6. 24. April 2009: Artt. 1 Nr. 23 Buchst. c, 4 des Gesetzes vom 20. April 2009.
7. 24. April 2009: Artt. 1 Nr. 23 Buchst. d, 4 des Gesetzes vom 20. April 2009.
8. 8. September 2015: Artt. 258, 627 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 2015.
9. 24. April 2009: Artt. 1 Nr. 23 Buchst. f, 4 des Gesetzes vom 20. April 2009.

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