§ 12 GWB

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) vom 26. August 1998
[1. Januar 1999–1. Juli 2005]
1§ 12. Mißbrauchsaufsicht, Aufhebung der Freistellung.
(1) Soweit Vereinbarungen und Beschlüsse der in den §§ 2 bis 4 bezeichneten Art oder die Art ihrer Durchführung einen Mißbrauch der durch Freistellung vom Verbot des § 1 erlangten Stellung im Markt darstellen, kann die Kartellbehörde
  • 1. den beteiligten Unternehmen aufgeben, einen beanstandeten Mißbrauch abzustellen,
  • 2. den beteiligten Unternehmen aufgeben, die Vereinbarungen oder Beschlüsse zu ändern, oder
  • 3. die Vereinbarungen und Beschlüsse verbieten.
(2) [1] Die Freistellung nach § 10 kann widerrufen oder durch Anordnung von Bedingungen geändert oder mit Auflagen versehen werden,
  • 1. soweit sich die Verhältnisse, die für die Freistellung maßgeblich waren, wesentlich geändert haben oder
  • 2. soweit die Beteiligten einer mit der Freistellung verbundenen Auflage zuwiderhandeln oder
  • 3. soweit die Freistellung auf unrichtigen Angaben beruht oder arglistig herbeigeführt worden ist oder
  • 4. soweit die Beteiligten die Freistellung von § 1 mißbrauchen.
[2] In den Fällen der Nummern 2 bis 4 kann die Freistellung auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1999: Artt. 1, 4 des Zweiten Gesetzes vom 26. August 1998.

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