§ 110 GWB. Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen, die verschiedene Leistungen zum Gegenstand haben

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) vom 26. August 1998
[1. Februar 2006][1. Januar 1999]
§ 110. Untersuchungsgrundsatz § 110. Untersuchungsgrundsatz
(1) [1] Die Vergabekammer erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. [2] Sie achtet bei ihrer gesamten Tätigkeit darauf, den Ablauf des Vergabeverfahrens nicht unangemessen zu beeinträchtigen. (1) [1] Die Vergabekammer erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. [2] Sie achtet bei ihrer gesamten Tätigkeit darauf, den Ablauf des Vergabeverfahrens nicht unangemessen zu beeinträchtigen.
(2) [1] Sofern er nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist, stellt die Vergabekammer den Antrag nach Eingang dem Auftraggeber zu und fordert bei ihm die Akten an, die das Vergabeverfahren dokumentieren (Vergabeakten). [2] Sofern eine Vergabeprüfstelle eingerichtet ist, übermittelt die Vergabekammer der Vergabeprüfstelle eine Kopie des Antrags. [3] Der Auftraggeber stellt die Vergabeakten der Kammer sofort zur Verfügung. [4] Die §§ 57 bis 59 Abs. 1 bis 5 sowie § 61 gelten entsprechend. (2) [1] Sofern er nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist, stellt die Vergabekammer den Antrag nach Eingang dem Auftraggeber zu und fordert bei ihm die Akten an, die das Vergabeverfahren dokumentieren (Vergabeakten). [2] Sofern eine Vergabeprüfstelle eingerichtet ist, übermittelt die Vergabekammer der Vergabeprüfstelle eine Kopie des Antrags. [3] Der Auftraggeber stellt die Vergabeakten der Kammer sofort zur Verfügung. [4] Die §§ 57 bis 59 Abs. 1 bis 5 gelten entsprechend.
[1. Januar 1999–1. Februar 2006]
1§ 110. Untersuchungsgrundsatz.
(1) [1] Die Vergabekammer erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. [2] Sie achtet bei ihrer gesamten Tätigkeit darauf, den Ablauf des Vergabeverfahrens nicht unangemessen zu beeinträchtigen.
(2) [1] Sofern er nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist, stellt die Vergabekammer den Antrag nach Eingang dem Auftraggeber zu und fordert bei ihm die Akten an, die das Vergabeverfahren dokumentieren (Vergabeakten). [2] Sofern eine Vergabeprüfstelle eingerichtet ist, übermittelt die Vergabekammer der Vergabeprüfstelle eine Kopie des Antrags. [3] Der Auftraggeber stellt die Vergabeakten der Kammer sofort zur Verfügung. [4] Die §§ 57 bis 59 Abs. 1 bis 5 gelten entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1999: Art. 1 des Ersten Gesetzes vom 26. August 1998, Artt. 3 S. 2, S. 4, 4 des Zweiten Gesetzes vom 26. August 1998.

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