§ 11 GWB

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) vom 26. August 1998
[1. Januar 1999–1. Juli 2005]
1§ 11. Auskunft über Kartelle, Bekanntmachung.
(1) Die Kartellbehörde erteilt zu den nach den §§ 2 bis 8 freigestellten Kartellen auf Anfrage Auskunft über
  • 1. Angaben nach § 9 Abs. 2;
  • 2. den wesentlichen Inhalt der Vereinbarungen und Beschlüsse, insbesondere Angaben über die betroffenen Waren oder Leistungen, über den Zweck, über die beabsichtigten Maßnahmen und über Geltungsdauer, Kündigung, Rücktritt und Austritt;
  • 3. die von der Kartellbehörde verfügten Befristungen, Bedingungen und Auflagen.
(2) [1] Im Bundesanzeiger sind bekanntzumachen
  • 1. die Anmeldung von Vereinbarungen und Beschlüssen der in den §§ 2 bis 4 bezeichneten Art;
  • 2. die Anträge auf Freistellung für Vereinbarungen und Beschlüsse der in den §§ 5 bis 8 bezeichneten Art;
  • 3. die Freistellungen von Vereinbarungen und Beschlüssen der in den §§ 2 bis 8 bezeichneten Art; soweit Vereinbarungen oder Beschlüsse der Anmeldung oder dem Antrag gemäß freigestellt werden, genügt für die Bekanntmachung der Freistellung eine Bezugnahme auf die Bekanntmachung der Anmeldungen und Anträge;
  • 4. die Beendigung von Kartellen.
[2] Für den Inhalt der Bekanntmachung nach den Nummern 1 und 2 gelten Absatz 1 Nr. 2 und § 9 Abs. 2 Nr. 2 entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1999: Artt. 1, 4 des Zweiten Gesetzes vom 26. August 1998.

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