§ 107 GWB. Allgemeine Ausnahmen

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) vom 26. August 1998
[30. Juni 2013–18. April 2016]
1§ 107. Einleitung, Antrag.
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) 2[1] Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs[atz] 7 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. [2] Dabei ist darzulegen, daß dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
3(3) [1] Der Antrag ist unzulässig, soweit
  • 1. der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht unverzüglich gerügt hat,
  • 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
  • 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
  • 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
4[2] Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 101b Abs[atz] 1 N[ummer] 2. 5[3] § 101a Abs[atz] 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1999: Art. 1 des Ersten Gesetzes vom 26. August 1998, Artt. 3 S. 2, S. 4, 4 des Zweiten Gesetzes vom 26. August 1998.
2. 30. Juni 2013: Artt. 6, 7 S. 1 des Gesetzes vom 26. Juni 2013, Bekanntmachung vom 26. Juni 2013.
3. 24. April 2009: Artt. 1 Nr. 13, 4 des Gesetzes vom 20. April 2009.
4. 30. Juni 2013: Artt. 6, 7 S. 1 des Gesetzes vom 26. Juni 2013, Bekanntmachung vom 26. Juni 2013.
5. 30. Juni 2013: Artt. 6, 7 S. 1 des Gesetzes vom 26. Juni 2013, Bekanntmachung vom 26. Juni 2013.

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