§ 8 GVG

Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[1. Oktober 1950–1. Juli 1962]
1§ 8.
(1) [1] Richter können wider ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung und nur aus den Gründen und unter den Formen, die die Gesetze bestimmen, dauernd oder zeitweise ihres Amts enthoben oder an eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden. [2] Die Gesetzgebung kann Altersgrenzen festsetzen, bei deren Erreichung Richter in den Ruhestand treten.
(2) Die vorläufige Amtsenthebung, die kraft Gesetzes eintritt, wird hierdurch nicht berührt.
(3) Bei einer Veränderung in der Einrichtung der Gerichte oder ihrer Bezirke kann die unfreiwillige Versetzung an ein anderes Gericht oder die Entfernung aus dem Amt unter Belassung des vollen Gehalts durch die Landesjustizverwaltung verfügt werden.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Artt. 1 Nr. I.5, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.

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