§ 78b GVG

Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[1. August 1995][1. März 1993]
§ 78b § 78b
(1) Die Strafvollstreckungskammern sind besetzt (1) Die Strafvollstreckungskammern sind besetzt
1. in Verfahren über die Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe oder die Aussetzung der Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in der Sicherungsverwahrung mit drei Richtern unter Einschluß des Vorsitzenden, 1. in Verfahren über die Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe oder die Aussetzung der Vollstreckung der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus mit drei Richtern unter Einschluß des Vorsitzenden,
2. in den sonstigen Fällen mit einem Richter. 2. in den sonstigen Fällen mit einem Richter.
(2) Die Mitglieder der Strafvollstreckungskammern werden vom Präsidium des Landgerichts aus der Zahl der Mitglieder des Landgerichts und der in seinem Bezirk angestellten Richter beim Amtsgericht bestellt. (2) Die Mitglieder der Strafvollstreckungskammern werden vom Präsidium des Landgerichts aus der Zahl der Mitglieder des Landgerichts und der in seinem Bezirk angestellten Richter beim Amtsgericht bestellt.
[1. März 1993–1. August 1995]
1§ 78b.
2(1) Die Strafvollstreckungskammern sind besetzt
  • 1. in Verfahren über die Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe oder die Aussetzung der Vollstreckung der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus mit drei Richtern unter Einschluß des Vorsitzenden,
  • 2. in den sonstigen Fällen mit einem Richter.
(2) Die Mitglieder der Strafvollstreckungskammern werden vom Präsidium des Landgerichts aus der Zahl der Mitglieder des Landgerichts und der in seinem Bezirk angestellten Richter beim Amtsgericht bestellt.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1975: Artt. 22 Nr. 6, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
2. 1. März 1993: Artt. 3 Nr. 9, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Januar 1993.

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