§ 64a GVG

Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[21. Juli 1933–1. Oktober 1950]
1§ 64a.
(1) Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten als Vorsitzenden, den Direktoren und den beiden dem Dienstalter nach, bei gleichem Dienstalter der Geburt nach ältesten Mitgliedern.
(2) [1] Sind bei einem Landgericht bei Beginn des Geschäftsjahrs mehr als sechs Direktoren angestellt, so gelten folgende besondere Vorschriften: [2] Das Präsidium wird durch den Präsidenten als Vorsitzenden, seinen ständigen Vertreter (§ 66 Abs. 2), fünf weitere Direktoren und zwei Mitglieder gebildet. [3] Die Direktoren werden von der Gesamtheit der Direktoren, die Mitglieder von der Gesamtheit der Mitglieder des Landgerichts für die Dauer des Geschäftsjahrs gewählt; bei der Wahl sollen Richter der Zivilkammern und der Strafkammern berücksichtigt werden. [4] Sind für den Präsidenten zwei ständige Vertreter bestellt, so gehören beide dem Präsidium an; sind mehr als zwei Vertreter bestellt, so bestimmt die Landesjustizverwaltung zwei von ihnen.
(3) Das Präsidium entscheidet nach Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag.
(4) Bei der Entscheidung über die Verteilung des Vorsitzes in den Kammern nehmen, abgesehen von dem Falle des § 62 Satz 3, die beiden Mitglieder des Landgerichts nicht teil.
Anmerkungen:
1. 21. Juli 1933: Nr. 1 des Gesetzes vom 4. Juli 1933, Art. 71 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919, Reichsgesetzblatt 1919 Nummer 152 vom 14. August 1919 Seite 1383-1418.

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