§ 64 GVG

Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[1. April 1924–21. Juli 1933]
1§ 64.
(1) Die im vorstehenden Paragraphen bezeichneten Anordnungen erfolgen durch das Präsidium.
(2) [1] Das Präsidium wird durch den Präsidenten als Vorsitzenden, die Direktoren und das dem Dienstalter nach, bei gleichem Dienstalter das der Geburt nach älteste Mitglied gebildet[; ist kein Direktor ernannt, so besteht das Präsidium aus dem Präsidenten und den beiden ältesten Mitgliedern]. [2] Das Präsidium entscheidet nach Stimmenmehrheit; im Falle der Stimmengleichheit giebt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag.
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: § 43 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.

Umfeld von § 64 GVG

§ 63 GVG

§ 64 GVG

§ 64a GVG