§ 62 GVG

Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[1. Juli 1962][1. Oktober 1950]
§ 62 § 62
(1) [1] Den Vorsitz in den Kammern führen der Präsident und die Direktoren. [2] Den Vorsitz in der kleinen Strafkammer (§ 76 Abs. 2) und in der Kammer für Handelssachen (§ 105 Abs. 1) kann auch ein ständiges Mitglied des Landgerichts führen, das vom Präsidium für die Dauer eines Geschäftsjahres bestimmt wird. (1) [1] Den Vorsitz in den Kammern führen der Präsident und die Direktoren. [2] Den Vorsitz in der kleinen Strafkammer (§ 76 Abs. 2) kann auch ein ständiges Mitglied des Landgerichts führen, das vom Präsidium für die Dauer eines Geschäftsjahres bestimmt wird.
(2) [1] Vor Beginn des Geschäftsjahres bestimmt der Präsident die Kammer, der er sich anschließt. [2] Über die Verteilung des Vorsitzes in den übrigen Kammern entscheiden der Präsident und die Direktoren nach Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag. (2) [1] Vor Beginn des Geschäftsjahres bestimmt der Präsident die Kammer, der er sich anschließt. [2] Über die Verteilung des Vorsitzes in den übrigen Kammern entscheiden der Präsident und die Direktoren nach Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag.
[1. Oktober 1950–1. Juli 1962]
1§ 62.
(1) [1] Den Vorsitz in den Kammern führen der Präsident und die Direktoren. [2] Den Vorsitz in der kleinen Strafkammer (§ 76 Abs. 2) kann auch ein ständiges Mitglied des Landgerichts führen, das vom Präsidium für die Dauer eines Geschäftsjahres bestimmt wird.
(2) [1] Vor Beginn des Geschäftsjahres bestimmt der Präsident die Kammer, der er sich anschließt. [2] Über die Verteilung des Vorsitzes in den übrigen Kammern entscheiden der Präsident und die Direktoren nach Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Artt. 1 Nr. I.30, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.

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