§ 54 GVG

Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[1. Oktober 1879–1. Oktober 1950]
1§ 54.
(1) Der Amtsrichter kann einen Schöffen auf dessen Antrag wegen eingetretener Hinderungsgründe von der Dienstleistung an bestimmten Sitzungstagen entbinden.
(2) Die Entbindung des Schöffen von der Dienstleistung kann davon abhängig gemacht werden, daß ein anderer für das Dienstjahr bestimmter Schöffe für ihn eintritt.
(3) Der Antrag und die Bewilligung sind aktenkundig zu machen.

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