§ 52 GVG

Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[1. Oktober 1950][1. Juli 1932]
§ 52 § 52
(1) Wenn die Unfähigkeit einer als Schöffe in die Schöffenliste aufgenommenen Person eintritt oder bekannt wird, so ist ihr Name von der Liste zu streichen. (1) Wenn die Unfähigkeit einer als Schöffe in die Schöffenliste aufgenommenen Person eintritt oder bekannt wird, so ist [ihr] Name […] von der Liste zu streichen.
(2) Ein Schöffe, bei dem nach seiner Aufnahme in die Schöffenliste Umstände eintreten oder bekannt werden, bei deren Vorhandensein eine Berufung zum Schöffenamt nicht erfolgen soll, ist zur Dienstleistung ferner nicht heranzuziehen. (2) Ein Schöffe, [bei dem] nach seiner Aufnahme in die Schöffenliste andere Umstände eintreten oder bekannt werden, bei deren Vorhandensein eine Berufung zum Schöffenamte nicht erfolgen soll, ist zur Dienstleistung ferner nicht heranzuziehen.
(3) Der Amtsrichter entscheidet nach Anhörung der Staatsanwaltschaft und des beteiligten Schöffen. (3) Die Entscheidung erfolgt durch den Amtsrichter nach Anhörung der Staatsanwaltschaft und des betheiligten Schöffen.
(4) Die Entscheidung ist nicht anfechtbar. (4) Beschwerde findet nicht statt.
[1. Juli 1932–1. Oktober 1950]
1§ 52.
2(1) Wenn die Unfähigkeit einer als Schöffe in die Schöffenliste aufgenommenen Person eintritt oder bekannt wird, so ist [ihr] Name […] von der Liste zu streichen.
3(2) Ein Schöffe, [bei dem] nach seiner Aufnahme in die Schöffenliste andere Umstände eintreten oder bekannt werden, bei deren Vorhandensein eine Berufung zum Schöffenamte nicht erfolgen soll, ist zur Dienstleistung ferner nicht heranzuziehen.
(3) Die Entscheidung erfolgt durch den Amtsrichter nach Anhörung der Staatsanwaltschaft und des betheiligten Schöffen.
(4) Beschwerde findet nicht statt.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1879: Erstes Gesetz vom 27. Januar 1877, § 1 des Zweiten Gesetzes vom 27. Januar 1877.
2. 1. Juli 1932: Erster Teil Kapitel I Art. 8 Abs. 2 Nr. 9, Kapitel VIII Verordnung vom 14. Juni 1932.
3. 1. Juli 1932: Erster Teil Kapitel I Art. 8 Abs. 2 Nr. 9, Kapitel VIII Verordnung vom 14. Juni 1932.

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