§ 43 GVG

Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[1. Juli 2021][1. Januar 1975]
§ 43 § 43
(1) Die für jedes Amtsgericht erforderliche Zahl von Haupt- und Ersatzschöffen wird durch den [Präsidenten des Landgerichts (Präsidenten des Amtsgerichts)] bestimmt. (1) Die für jedes Amtsgericht erforderliche Zahl von Haupt- und Hilfsschöffen wird durch den [Präsidenten des Landgerichts (Präsidenten des Amtsgerichts)] bestimmt.
(2) Die Zahl der Hauptschöffen ist so zu bemessen, daß voraussichtlich jeder zu nicht mehr als zwölf ordentlichen Sitzungstagen im Jahr herangezogen wird. (2) Die Zahl der Hauptschöffen ist so zu bemessen, daß voraussichtlich jeder zu nicht mehr als zwölf ordentlichen Sitzungstagen im Jahr herangezogen wird.
[1. Januar 1975–1. Juli 2021]
1§ 43.
2(1) Die für jedes Amtsgericht erforderliche Zahl von Haupt- und Hilfsschöffen wird durch den [Präsidenten des Landgerichts (Präsidenten des Amtsgerichts)] bestimmt.
3(2) Die Zahl der Hauptschöffen ist so zu bemessen, daß voraussichtlich jeder zu nicht mehr als zwölf ordentlichen Sitzungstagen im Jahr herangezogen wird.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Artt. 1 Nr. I.26, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
2. 1. Januar 1975: Artt. 323 Abs. 1 Str. 3, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974, Bekanntmachung vom 9. Mai 1975.
3. 1. Januar 1975: Artt. 2 Nr. 12, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 1974.

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