§ 40 GVG

Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[29. Dezember 1934][1. Juli 1932]
§ 40 § 40
(1) Bei dem Amtsgerichte tritt in jedem zweiten Jahre einer Wahlperiode (§ 42) ein Ausschuß zusammen. (1) Bei dem Amtsgerichte tritt in jedem zweiten Jahre einer Wahlperiode (§ 42) ein Ausschuß zusammen.
(2) Der Ausschuß besteht aus dem Amtsrichter als Vorsitzenden und einem von der Landesregierung zu bestimmenden Staatsverwaltungsbeamten, sowie sieben Vertrauenspersonen als Beisitzern. (2) Der Ausschuß besteht aus dem Amtsrichter als Vorsitzenden und einem von der Landesregierung zu bestimmenden Staatsverwaltungsbeamten, sowie sieben Vertrauenspersonen als Beisitzern.
(3) (weggefallen) (3) Die Vertrauenspersonen werden aus den Einwohnern des Amtsgerichtsbezirks gewählt.
(4) [1] Der Amtsrichter ernennt die Vertrauensperson. [2] Er bestimmt dazu vornehmlich die Vorsteher der Gemeinden und der Gemeindeverbände seines Bezirks oder ihre Vertreter. [3] Ferner bestimmt er dazu den Kreisleiter der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei seines Bezirks oder seinen Vertreter, falls diese nicht schon auf Grund des vorigen Satzes von ihm bestimmt sind; umfaßt der Amtsgerichtsbezirk mehrere Kreise der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei oder Teile von solchen, so schlägt der Gauleiter den vom Amtsgericht zu bestimmenden Kreisleiter vor. (4) [1] Die Wahl erfolgt nach näherer Bestimmung der Landesgesetze durch die Vertretungen der Kreise, Ämter, Gemeinden oder dergleichen Verbände; wenn solche Vertretungen nicht vorhanden sind, durch den Amtsrichter. [2] Letzterer hat die Vertrauenspersonen vornehmlich aus den Vorstehern der vorbezeichneten Verbände zu wählen.
(5) [1] Zur Beschlußfähigkeit des Ausschusses genügt die Anwesenheit des Vorsitzenden, des Staatsverwaltungsbeamten und dreier Vertrauenspersonen. [2] Der Ausschuß faßt seine Beschlüsse nach der absoluten Mehrheit der Stimmen. [3] Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. (5) [1] Zur Beschlußfähigkeit des Ausschusses genügt die Anwesenheit des Vorsitzenden, des Staatsverwaltungsbeamten und dreier Vertrauenspersonen. [2] Der Ausschuß faßt seine Beschlüsse nach der absoluten Mehrheit der Stimmen. [3] Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
[1. Juli 1932–29. Dezember 1934]
1§ 40.
2(1) Bei dem Amtsgerichte tritt in jedem zweiten Jahre einer Wahlperiode (§ 42) ein Ausschuß zusammen.
3(2) Der Ausschuß besteht aus dem Amtsrichter als Vorsitzenden und einem von der Landesregierung zu bestimmenden Staatsverwaltungsbeamten, sowie sieben Vertrauenspersonen als Beisitzern.
4(3) Die Vertrauenspersonen werden aus den Einwohnern des Amtsgerichtsbezirks gewählt.
(4) [1] Die Wahl erfolgt nach näherer Bestimmung der Landesgesetze durch die Vertretungen der Kreise, Ämter, Gemeinden oder dergleichen Verbände; wenn solche Vertretungen nicht vorhanden sind, durch den Amtsrichter. 5[2] Letzterer hat die Vertrauenspersonen vornehmlich aus den Vorstehern der vorbezeichneten Verbände zu wählen.
(5) 6[1] Zur Beschlußfähigkeit des Ausschusses genügt die Anwesenheit des Vorsitzenden, des Staatsverwaltungsbeamten und dreier Vertrauenspersonen. [2] Der Ausschuß faßt seine Beschlüsse nach der absoluten Mehrheit der Stimmen. [3] Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1879: Erstes Gesetz vom 27. Januar 1877, § 1 des Zweiten Gesetzes vom 27. Januar 1877.
2. 1. Juli 1932: Erster Teil Kapitel I Art. 8 Abs. 2 Nr. 3, Kapitel VIII Verordnung vom 14. Juni 1932.
3. 19. Mai 1922: Nr. 6 des Gesetzes vom 25. April 1922, Art. 71 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919, Reichsgesetzblatt 1919 Nummer 152 vom 14. August 1919 Seite 1383-1418.
4. 19. Mai 1922: Nr. 6 des Gesetzes vom 25. April 1922, Art. 71 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919, Reichsgesetzblatt 1919 Nummer 152 vom 14. August 1919 Seite 1383-1418.
5. 19. Mai 1922: Nr. 6 des Gesetzes vom 25. April 1922, Art. 71 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919, Reichsgesetzblatt 1919 Nummer 152 vom 14. August 1919 Seite 1383-1418.
6. 19. Mai 1922: Nr. 6 des Gesetzes vom 25. April 1922, Art. 71 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919, Reichsgesetzblatt 1919 Nummer 152 vom 14. August 1919 Seite 1383-1418.

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