§ 38 GVG

Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[1. Oktober 1950][1. April 1924]
§ 38 § 38
(1) Der Gemeindevorsteher sendet die Vorschlagsliste nebst den Einsprüchen an den Amtsrichter des Bezirks. (1) Der Gemeindevorsteher sendet die Urliste nebst den erhobenen Einsprachen und den ihm erforderlich erscheinenden Bemerkungen an den Amtsrichter des Bezirks.
(2) Wird nach Absendung der Vorschlagsliste ihre Berichtigung erforderlich, so hat der Gemeindevorsteher hiervon dem Amtsrichter Anzeige zu machen. (2) Wird nach Absendung der Urliste [ihre] Berichtigung […] erforderlich, so hat der Gemeindevorsteher hiervon dem Amtsrichter Anzeige zu machen.
[1. April 1924–1. Oktober 1950]
1§ 38.
(1) Der Gemeindevorsteher sendet die Urliste nebst den erhobenen Einsprachen und den ihm erforderlich erscheinenden Bemerkungen an den Amtsrichter des Bezirks.
2(2) Wird nach Absendung der Urliste [ihre] Berichtigung […] erforderlich, so hat der Gemeindevorsteher hiervon dem Amtsrichter Anzeige zu machen.

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