§ 35 GVG
Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
| [19. Mai 1922] | [1. Oktober 1879] |
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| § 35 | § 35 |
| Die Berufung zum Amte eines Schöffen dürfen ablehnen: | Die Berufung zum Amte eines Schöffen dürfen ablehnen: |
| 1. Mitglieder einer deutschen gesetzgebenden Versammlung; | 1. Mitglieder einer deutschen gesetzgebenden Versammlung; |
| 2. Personen, welche im letzten Geschäftsjahre die Verpflichtung eines Geschworenen, oder an wenigstens fünf Sitzungstagen die Verpflichtung eines Schöffen erfüllt haben; | 2. Personen, welche im letzten Geschäftsjahre die Verpflichtung eines Geschworenen, oder an wenigstens fünf Sitzungstagen die Verpflichtung eines Schöffen erfüllt haben; |
| 3. Ärzte, Krankenpfleger und Hebammen; | 3. Ärzte; |
| 4. Apotheker, welche keine Gehülfen haben; | 4. Apotheker, welche keine Gehülfen haben; |
| 5. Personen, welche das fünfundsechzigste Lebensjahr zur Zeit der Aufstellung der Urliste vollendet haben oder dasselbe bis zum Ablaufe des Geschäftsjahres vollenden würden; | 5. Personen, welche das fünfundsechzigste Lebensjahr zur Zeit der Aufstellung der Urliste vollendet haben oder dasselbe bis zum Ablaufe des Geschäftsjahres vollenden würden; |
| 6. Personen, welche glaubhaft machen, daß sie den mit der Ausübung des Amts verbundenen Aufwand zu tragen nicht vermögen[;] | 6. Personen, welche glaubhaft machen, daß sie den mit der Ausübung des Amts verbundenen Aufwand zu tragen nicht vermögen. |
| 7. Frauen, welche glaubhaft machen, daß ihnen die Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in besonderem Maße erschwert. |
[1. Oktober 1879–19. Mai 1922]
1§ 35. Die Berufung zum Amte eines Schöffen dürfen ablehnen:
- 1. Mitglieder einer deutschen gesetzgebenden Versammlung;
- 2. Personen, welche im letzten Geschäftsjahre die Verpflichtung eines Geschworenen, oder an wenigstens fünf Sitzungstagen die Verpflichtung eines Schöffen erfüllt haben;
- 3. Ärzte;
- 4. Apotheker, welche keine Gehülfen haben;
- 5. Personen, welche das fünfundsechzigste Lebensjahr zur Zeit der Aufstellung der Urliste vollendet haben oder dasselbe bis zum Ablaufe des Geschäftsjahres vollenden würden;
- 6. Personen, welche glaubhaft machen, daß sie den mit der Ausübung des Amts verbundenen Aufwand zu tragen nicht vermögen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1879: Erstes Gesetz vom 27. Januar 1877, § 1 des Zweiten Gesetzes vom 27. Januar 1877.