§ 31 GVG

Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[1. Oktober 1950][1. April 1924]
§ 31 § 31
[1] Das Amt eines Schöffen ist ein Ehrenamt. [2] Es kann nur von Deutschen versehen werden. [1] Das Amt eines Schöffen ist ein Ehrenamt. [2] [Es] kann nur von Deutschen versehen werden.
[1. April 1924–1. Oktober 1950]
1§ 31. [1] Das Amt eines Schöffen ist ein Ehrenamt. 2[2] [Es] kann nur von Deutschen versehen werden.

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