§ 29 GVG

Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[1. April 1921–1. April 1924]
1§ 29.
(1) [1] Für Vergehen, die zur Zuständigkeit der Strafkammer gehören, kann der Staatsanwalt vorbehaltlich des § 74 die Zuständigkeit des Schöffengerichts dadurch begründen, daß er bei Einreichung der Anklageschrift die Eröffnung des Hauptverfahrens vor dem Schöffengerichte beantragt. [2] Das gleiche gilt für die Verbrechen des Diebstahls und des Betrugs (§§ 243, 244, 264 des Strafgesetzbuchs), die zur Zuständigkeit der Strafkammer gehören.
(2) Erhebt bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Erhebung öffentlicher Abgaben und Gefälle die Verwaltungsbehörde die öffentliche Klage, so kann sie die Zuständigkeit des Schöffengerichts in gleicher Weise begründen wie der Staatsanwalt.
Anmerkungen:
1. 1. April 1921: Artt. I Nr. 5, VII S. 1 des Gesetzes vom 11. März 1921.

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