§ 26 GVG

Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[19. Mai 1922][1. Oktober 1879]
§ 26 § 26
[1] Die Schöffengerichte bestehen aus dem Amtsrichter als Vorsitzenden und zwei Schöffen. [2] Mindestens ein Schöffe muß ein Mann sein. Die Schöffengerichte bestehen aus dem Amtsrichter als Vorsitzenden und zwei Schöffen.
[1. Oktober 1879–19. Mai 1922]
1§ 26. Die Schöffengerichte bestehen aus dem Amtsrichter als Vorsitzenden und zwei Schöffen.

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